Dauer der Nutzungsausfallentschädigung bei Pkw-Totalschaden

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Unfallgeschädigte, die nach einem Verkehrsunfall während der Ausfallzeit ihres Fahrzeuges keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, können grundsätzlich Nutzungsausfall geltend machen. Hier versuchen Haftpflichtversicherer gerne, den Anspruch über die Zeitschiene übermäßig zu beschränken. So auch in einem Fall, den das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 11.07.2012/ Aktenzeichen 92 C 224/12 ( 28 ) = Der Verkehrsanwalt, 3/2012, Seite 118 f entschieden hat.

In besagtem Urteil hat das Amtsgericht schön nachvollziehbar dargestellt, wie sich der Zeitraum, für den Nutzungsausfall bei Totalschaden beansprucht werden kann, berechnet.

Zunächst gibt es den Schadensermittlungszeitraum. Dieser Zeitraum umfasst die Zeit vom Unfall bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens. Hier argumentierte der Haftpflichtversicherer nun, dass bei einem evidenten Totalschaden dieser Zeitraum nicht berücksichtigungsfähig sei. Dies fand beim Gericht nach hiesiger Auffassung zutreffend keine Zustimmung. Für einen Laien mit durchschnittlichen Erkenntnismöglichkeiten sei nicht erkennbar, ob ein Totalschaden vorliege oder nicht. Dies könne erst durch Zuhilfenahme eines Sachverständigen geprüft werden.

Weiterhin gibt es den Überlegungszeitraum mit ca. 5 Tagen ab Erhalt des Gutachtens. Insoweit verwies das Amtsgericht Wiesbaden auch auf das Amtsgericht Aschaffenburg in zfs 1999, 103.

Schließlich gibt es den Wiederbeschaffungszeitraum, der grundsätzlich im Sachverständigengutachten ausdrücklich prognostiziert wird.

Viele Geschädigte beschränken sich bei der Beanspruchung von Nutzungsausfall ausschließlich auf den im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffunsgzeitraum und verschenken damit viel Geld.


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