„Deadpool“: Filesharing-Abmahnung von Waldorf Frommer im Auftrag von Twentieth Century Fox, 915,00 €

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Uns wurde eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen illegalen Filesharings des Films „Deadpool“ zur Bearbeitung vorgelegt. Die Münchner Anwälte von Waldorf Frommer machen in der 8 Seiten umfassenden Abmahnung aus dem Jahr 2017 für ihre Mandantin Ansprüche gegen den Anschlussinhaber geltend. Der Abgemahnte wird anhand von Fragen über die Gründe und die Ansprüche informiert. Die 3 Ansprüche stellen sich wie folgt dar:

1. Unterlassungsanspruch: Der Anschlussinhaber soll sich anhand einer beigefügten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterlassen

2. Schadensersatz (Zahlung): 700,00 EUR für den Film „Deadpool“ und 

3. Rechtsanwaltskosten der Abmahnung: 215,00 EUR – insgesamt also 915,00 EUR. 

Gemäß der rechtlich bestehenden Vermutungswirkung kann der Rechteinhaber zunächst von der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers ausgehen und sämtliche Ansprüche diesem gegenüber beanspruchen. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch bestenfalls komplett widerlegen.

Unser Tipp nach Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Ruhe bewahren!

Der Anschlussinhaber sollte sich aufgrund der zunächst bedrohlich wirkenden Abmahnung von Waldorf Frommer und der darin enthaltenen Zahlungsaufforderung nicht nervös machen lassen. Denn ein Anschlussinhaber hat viele Möglichkeiten, die Ansprüche zurückzuweisen oder zu minimieren. Denn dieser ist nicht für sämtliche, über seinen Internetanschluss erfolgten Rechtsverletzungen auch verantwortlich. Er muss jedoch Nachforschungen nach Erhalt der Abmahnung anstellen und die Ergebnisse auch mitteilen, um einer eigenen Haftung zu entkommen. 

Hierzu hat der BGH in der Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) festgelegt, dass ein Anschlussinhaber mitzuteilen hat: „… ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12)

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 06.10.2016, Az.: I ZR 154/15) fordert hinsichtlich der sekundären Darlegungslast, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, dass Dritte Zugriff auf den Internetanschluss hatten, wer diese Dritten sind (namentlich benennen) und dass diese als Täter für die Rechtsverletzung in Betracht kommen. Um diese Informationen zu erhalten, seien auch Nachforschungen durch den Anschlussinhaber anzustellen. Nicht erforderlich ist jedoch, darüber hinaus den Täter zu ermitteln oder gar zu benennen oder Computer zu durchsuchen.

Zuletzt hat der BGH (Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16) jedoch im Fall der Kenntnis des Täters entschieden, dass dieser dann auch vom Anschlussinhaber mitzuteilen ist. Zwar erfordert die Widerlegung der eigenen Täterschaft grundsätzlich nicht, dass der Täter ermittelt und mitgeteilt werden muss: „Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen (Pressemitteilung Nr. 46/2017 des Bundesgerichtshofs).

Aber: „Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. (Pressemitteilung Nr. 46/2017 des Bundesgerichtshofs)“ 

Welche Ziele zu erreichen sind und wie das weitere Vorgehen nach Erhalt der Abmahnung sein kann, kommt immer auf eine eingehende Prüfung des Einzelfalls an. Wir kennen die umfangreiche und unüberschaubar wirkende Rechtsprechung und beraten Sie gern individuell und zielführend. 

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharings. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr von zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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