DEGAG - Erste Insolvenzen
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Laut Medienberichten haben die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG und die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH Insolvenzanträge gestellt.
Da die Holding als Muttergesellschaft für zahlreiche Tochterfirmen fungierte, die Anlegergelder untereinander weiterverteilten, stehen erhebliche Auswirkungen deren Insolvenz zu befürchten.
Insolvenzanträge für weitere Gesellschaften der Gruppe, wie bspw. die DEGAG Kapital GmbH und die DEGAG WI8 GmbH, seien in Vorbereitung.
Grund für die Insolvenzanträge seien Steuerverbindlichkeiten und Drittforderungen. Der Versuch durch den Verkauf von Immobilien noch rechtzeitig Liquidität zu gewinnen scheiterte.
Bereits Dezember 2024 wurden Zinszahlungen an AnlegerInnen eingestellt.
Dabei klangen die Anpreisungen zunächst verlockend.
Denn Werbeaussagen verharmlosten nach hiesiger Auffassung die Risiken, wie auch in etlichen anderen in der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht - Rechtsanwalt Rainer Lenzen bearbeiteten Kapitalanlagekomplexen wurde z.T. mit „Kapitalanlagen mit festem Zinssatz“, „Stabilität“ oder „höchstmögliche Sicherheit“ geworben.
Stiftung Warentest" (FINANZtest) hatte bereits August 2024 die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG sowie deren Tochterfirmen DEGAG Kapital GmbH, DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG WI8 GmbH (WohnInvest 8) und DEGAG Direkt GmbH in ihre "Warnliste Geldanlage" aufgenommen.
Auch wurden Jahresabschlüsse teils verspätet veröffentlicht.
Aufgrund der vereinbarten Nachrangigkeit der Genussrechte müssen sich die Anleger mit ihren Forderungen jedoch im Insolvenzverfahren hinter anderen Gläubigern anstellen.
Die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle ist dennoch zu empfehlen.
Dabei sollte u.a. geprüft werden, ob der Nachrang tatsächlich wirksam vereinbart ist, da anderenfalls die Forderungen der Anleger auch nicht nachrangig zu behandeln sind.
Neben einer Forderungsanmeldung sollten auch insbesondere Ansprüche gegen die Anlageberater und -vermittler geprüft werden.
Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie Anlageinteressenten über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären müssen.
Wenn eine solche Beratung nicht erfolgte, oder bspw. Risiken relativiert wurden, sowie bei Verwendung fehlerhafter Prospekte, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.
Zu einer insoweit vergleichbaren Kapitalanlage hat unlängst das Oberlandesgericht Dresden festgehalten, der (dortige) Verkaufsprospekt vermittele bei einer gesamthaften Würdigung ein Vorstellungsbild, welches dem einschlägigen unternehmerischen Risikogehalt nicht entspreche und bezog sich zur Begründung u.a. auf die – auch bei den DEGAG-Angeboten häufig verwendete Formulierung „Festzins“ oder „Festzinsanlage“ an hervorgehobenen Stellen, etwa bei der Prospektüberschrift (s. auch UDI - Bezeichnung von Kapitalanlagen als "Festzins"-Anlage irreführend).
Fazit
Anleger sehen sich in derartigen Fällen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.
Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.
Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren bundesweit.
Nicht selten kommt es auch zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft(en), regelmäßig sind die Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.
Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich beispielsweise gegen die Gesellschaft (Emittentin) selbst, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.
Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.
Gerne unterstützen wir Sie!
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