DEGAG Genussrechte: Anleger warten auf Zahlungen
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In den letzten Tagen haben sich aktuell vermehrt Anleger und Zeichner von DEGAG-Genussrechten in unserer Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen gemeldet und darüber berichtet, dass fällige Zins- und Rückzahlungen von den jeweiligen Unternehmen aus dem Umfeld der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG nicht fristgemäß geleistet wurden.
Die genauen Gründe für diese Zahlungseinstellung sind derzeit noch unklar, auch wenn sich aufgrund zunehmender Kritik in den letzten Monaten bereits abgezeichnet hat, dass die DEGAG-Unternehmensgruppe in absehbarer Zeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.
DEGAG Genussrechte wegen hohem Risiko aktuell in der Kritik von "Stiftung Warentest"
Bereits im August 2024 hat die Verbraucherorganisation "Stiftung Warentest" unter dem Titel "Das DEGAG-Risiko" darauf hingewiesen, dass die Anlageangebote der DEGAG-Unternehmensgruppe und insbesondere deren Genussrechte hoch riskant seien, weil die Anleger bei einer etwaigen Insolvenz der jeweiligen Emittentin nur "nachrangig", also nach allen anderen Gläubigern ausbezahlt würden.
Des Weiteren hat die "Stiftung Warentest" als Kritik angeführt, dass einige Tochtergesellschaften der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG ihre Bilanz zu spät im Unternehmensregister eingereicht hätten, dass zum Teil auch noch nach Ablauf der Gültigkeit von Verkaufsprospekten noch Anlegergelder eingesammelt wurden und dass verschiedene Gesellschaften wie etwa die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH Schlupflöcher genutzt hätten, um eine Prospektpflicht zu vermeiden.
Haftung der Anlagevermittler für Verluste der Anleger?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater oder Anlagevermittler bei der Empfehlung einer Kapitalanlage wie etwa den DEGAG-Genussrechten grundsätzlich dazu verpflichtet, den von ihm beratenen Anleger vollständig und richtig über alle mit dieser Kapitalanlage einhergehenden Besonderheiten und Risiken eingehend aufzuklären.
Außerdem muss der Berater oder Vermittler prüfen, ob eine hochriskante und spekulative Anlage wie etwa die DEGAG-Genussrechte wegen ihres besonders hohen Risikos überhaupt für den von ihm beratenen Anleger geeignet ist und dessen Kenntnissen und Erfahrungen mit solchen Kapitalanlagen entspricht. Ansonsten muss er den Anleger explizit darüber aufklären, wenn dies nicht der Fall ist.
Verstößt der Anlageberater oder Vermittler gegen diese oder ähnliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, muss er, bzw. die hinter ihm stehende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem Anleger grundsätzlich seinen gesamten (Anlage-) Verlust erstatten.
Vorsicht vor "Interessengemeinschaften" vor allem aus dem Umfeld der Anlagevermittler und des Vertriebes
Falls betroffene Anleger in Kontakt mit einer sogenannten "DEGAG-Interessengemeinschaft" kommen, sollten sie vor einem etwaigen Beitritt sorgfältig prüfen, von wem diese Interessengemeinschaft initiiert wurde und geleitet wird.
Sofern die betreffende Interessengemeinschaft von Anlageberatern oder Anlagevermittlern der DEGAG-Unternehmensgruppe ins Leben gerufen wurde, kann nur dringend davor gewarnt werden, dieser beizutreten oder die von dort angebotenen Hilfestellungen anzunehmen.
Solche Interessengemeinschaften aus dem Kreis der Anlageberater und Vermittler haben meist nur den Zweck und das Ziel, unter dem Vorwand angeblicher Hilfeleistungen die Anleger von möglichen Ansprüchen gegen die Berater und Vermittler selbst abzulenken und solche Ansprüche erst gar nicht zu prüfen oder auch nur zu erwähnen.
Drohen jetzt erste Insolvenzverfahren bei Tochtergesellschaften der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG?
Ob die derzeitigen Probleme bei der DEGAG-Unternehmensgruppe zu Insolvenzverfahren bei einzelnen Anlagegesellschaften führen, bleibt vorerst abzuwarten.
Der schlechte bauliche Zustand einiger hier bekannter Wohnobjekte, in die die mit den Genussrechten der DEGAG-Gruppe eingesammelten Gelder investiert wurden, lässt jedenfalls nichts Gutes erwarten.
Wenn es zur Eröffnung von Insolvenzverfahren bei einzelnen Anlagegesellschaften wie etwa der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH kommen sollte, ist den betroffenen Anlegern in jedem Fall zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den "Nachrang" ihrer Ansprüche anzufechten, um im Insolvenzverfahren als vorrangiger Gläubiger behandelt zu werden und so eine höhere Chance zu haben, möglichst viel des von ihnen investierten Geldes im Rahmen des Insolvenzverfahrens zurückzuerhalten.
Rechtsrat für Anleger und Zeichner der DEGAG-Genussrechte
Anleger und Zeichner der DEGAG-Genussrechte sollten von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale in jedem Falle prüfen lassen, ob und welche Ansprüche ihnen möglicherweise gegen ihren Anlagevermittler oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Anlagegesellschaften zustehen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.
Weitere Informationen unserer Kanzlei zu DEGAG-Genussrechten
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