DEGAG - Haftung Vertrieb - Anwalt beantwortet Fragen
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Im Rahmen des Schadenskomplexes bleibt die Frage nach weiteren Haftungsgegner, insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende finanzielle Möglichkeiten verfügt, die Hauptforderung (Rückzahlung Genussrechte) und Nebenforderung (Zinszahlungen) an die Anleger zu leisten.
Der Vertrieb der Genussrechte erfolgte über ein Vertriebssystem. Die Vermittler haben den Anlegern empfohlen, Verträge über den Erwerb der Genussrechte abzuschließen, und diese Verträge vorbereitet, als auch empfohlen in den Verträgen zu verbleiben, und das Kapital in der Gesellschaft zu belassen.
Dieses erfolgte, obwohl die Laufzeit der Verträge teilweise abgelaufen waren und eine Rückzahlung rechtlich, nach dem Vertrag, hätte erfolgen können. Aufgrund der Tätigkeit der Vermittler schlossen unsere Mandantin teilweise sogenannte Verlängerungsverträge ab, und schufen damit eine rechtliche Grundlage für den Verbleib in der Anlage, ohne Präjudiz ob diese Verträge wirksam geschlossen wurden.
Jedenfalls wäre die Zeichnung der Genussrechte in dem vorliegenden Umfang nicht möglich gewesen, ohne ein ausgeklügeltes Vertriebssystem.
In welchem Umfang haftet ein Anlagevermittler - rechtliche Betrachtung
Ein Anlagevermittler ist gemäß § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) eine Person, die im Auftrag eines Dritten Finanzinstrumente vermittelt, ohne dabei in den Besitz der Vermögenswerte des Kunden zu gelangen. Die Haftung eines Anlagevermittlers ergibt sich in erster Linie aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden sowie aus besonderen gesetzlichen Regelungen, etwa dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzes
1. Haftung aufgrund der vertraglichen Verpflichtung
Ein Anlagevermittler haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vermittlungsauftrages gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Vertragsrechts. Zu den vertraglichen Pflichten eines Anlagevermittlers gehört insbesondere die Pflicht, die Kunden über geeignete Finanzprodukte zu informieren und eine objektive Beratung vorzunehmen. Verletzt der Anlagevermittler diese Pflichten und entsteht dem Kunden hierdurch einen Schaden, so haftet der Vermittler gemäß den allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts nach § 280 Abs. 1 BGB.
1.1. Pflichten des Anlagevermittlers
Der Anlagevermittler muss den Kunden ordnungsgemäß aufklären, insbesondere über die Risiken und die Eignung eines empfohlenen Finanzprodukts. Verletzt er diese Aufklärungspflicht, etwa durch unzureichende Information oder eine fehlerhafte Beratung, kann dies zu einer Haftung führen. Eine solche Pflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn der Vermittler Produkte empfiehlt, die nicht zu den Bedürfnissen und Risikobereitschaften des Kunden passen
1.2. Fehlende oder unzureichende Risikoinformationen
Die Vermittler haften auch, wenn über Produkte eine unzureichende Risiko Information erfolgt, im Rahmen des Vermittlungsgespräche oder auch bei Übergabe eines Prospektes.
2. Haftung aus der Verletzung der regulatorischen Anforderungen
hier gibt es verwaltungsrechtliche Vorschriften die unter Umständen eine Haftung zu lassen.
2.1. Verstöße gegen die Informationspflichten
Die Verletzung von Informationspflichten nach dem WpHG oder der MiFID II-Richtlinie (Markets in Financial Instruments Directive) kann ebenfalls zu einer Haftung führen. Dazu gehören unter anderem die Pflicht, den Kunden über die Eigenschaften und Risiken von Finanzinstrumenten sowie die Höhe der anfallenden Kosten.
2.2. Haftung im Falle von Vermögensschäden
Im Falle einer Pflichtverletzung durch den Anlagevermittler, die zu einem Vermögensschaden des Kunden führt, können diese Schadenersatzansprüche gemäß den allgemeinen Vorschriften des BGB geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass der Schaden tatsächlich kausal auf die Pflichtverletzung des Vermittlers zurückzuführen sein muss.
Was ist die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch?
Der Kunde muss beweisen, dass der Schaden durch eine fehlerhafte Beratung oder Informationspflichtverletzung des Vermittlers verursacht wurde. Ebenso muss der Kunde darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Information oder Beratung eine andere Entscheidung getroffen hätte, die zu einem geringeren Schaden oder keinem Schaden führen würde.
Fazit
Die Haftung eines Anlagevermittlers hängt im Wesentlichen von der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen und gesetzlichen Pflichten ab. Insbesondere die Aufklärung über Risiken und die Eignung der Finanzprodukte sind zentrale Pflichten, deren Verletzung zu einer Haftung führen kann. Im Falle einer Pflichtverletzung hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz, sofern der Schaden nachweislich auf die fehlerhafte Beratung oder Vermittlung zurückzuführen ist
Es wird daher dringend empfohlen, dass sich sowohl Vermittler als auch Kunden der weitreichenden rechtlichen Verpflichtungen bewusst sind und im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung größte Sorgfalt walten lassen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Was wird in dem vorliegenden Fall wesentlich für die Haftung des Anlagevermittlers?
Wie wir derzeit feststellen können, haben die Vermittler nicht unter einem Haftungsdach gehandelt. Sie haften daher persönlich bzw. über die von Ihnen geführten Gesellschaften. Der Haftung eines Anlagevermittlers liegt zugrunde, dass dieser verpflichtet ist, Auskunft über die tatsächlich mit dem Abschluss der Verträge verbundenen Risiken zu erteilen und wenn er dieses nicht tut, seine Auskunftspflicht verletzt.
Zwischen dem Anleger/Erwerber der Genussrechte und dem Anlagevermittler ist ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, mindestens stillschweigend, denn die Anleger haben in der Regel deutlich gemacht, dass sie die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wollen und der Vermittler mit seiner Tätigkeit beginnt.
Der Anlagevermittler war von der Anlagegesellschaft/DEGAG mit dem Vertrieb der Produkte beauftragt, und unseres Erachtens auch mit dem Halten der Anleger in den Produkten, trotz Auslauf der Laufzeiten der Genussrechtsverträge.
Hierfür sind nicht nur Provisionen bei Abschluss der Verträge entstanden und durch die Anleger getragen worden, sondern auch Bestandsprovisionen, über die unsere Mandanten zumindest nicht aufgeklärt wurden. Der Vermittler ist jedoch verpflichtet vollständig und richtig über sämtliche Umstände, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind, aufzuklären. Er muss das Anlagekonzept bezüglich dessen Auskunft erteilt, wenigstens auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüfen und sich auch einen Überblick verschaffen über die Bonität und Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage. Unterlässt er diese Prüfung muss er den Anleger darauf hinweisen.
Insbesondere die Problematik der erhaltenen Gebühren ist für den Anleger wesentlich, um erkennen zu können, ob der Vermittler tatsächlich nur im Interesse des Anlegers handelt oder auch ein Eigeninteresse vorhanden ist, in Form der Erzielung von Provisionen, egal welcher Art.
Wir werden daher diverse Fragen, die sich aus der Vermittlung der Produkte ergeben über die Gerichte klären lassen.
Wenn Sie sich uns anschließen wollen, und auch eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist die diese Fragen deckt, können wir es angehen.
Welche Unterlagen benötigen wir?
- Police Rechtsschutzversicherung
- Zeichnungsschein und Vertrag Genussrechte
- Nachweis der Zahlungen
- etwaige Verlängerungsverträge
- soweit vorhanden Vermittler Dokumentation und unterzeichnete Dokumente.
Wie sind wir erreichbar?
Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.
Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:
- Tel: 0351/ 21 52 025-0
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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Aktionären, Anlegern und Investoren.
Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen wie Derivest, Kaussen-Lingens u.w. gemacht. Die Kanzlei hat dabei eine breite Anzahl von Fallgruppen bearbeitet und Anleger in Schadensfällen wie INFINUS Schadenskomplex, UDI, Deutsche Lichtmiete, in Fällen der Gewährung von Nachrangdarlehen u.a. vertreten.
Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.
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