Der Anstellungsbetrug

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Der sogenannte Anstellungsbetrug ist ein Sonderfall des Betrugs (§ 263 Strafgesetzbuch). In der Regel handelt es sich um einen Unterfall des Eingehungsbetrugs. Darunter versteht man Fälle, wenn eine Person durch Vorspiegeln falscher Tatsachen einen Arbeitsvertrag abschließen kann oder verbeamtet wird. Besonders relevant ist das Verschweigen von strafrechtlichen Verurteilungen.

Problematisch ist beim Anstellungsbetrug insbesondere das Vorliegen eines Schadens. Hier muss zwischen privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und beamtenrechtlichen Verhältnissen unterschieden werden.

1) Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen bestimmt sich der Schaden durch einen wertmäßigen Vergleich des gezahlten Entgelts mit der von dem Täter zugesagten Leistung. Es reicht in der Regel nicht aus, wenn über Vorbildung oder berufliche Erfahrung getäuscht wurde. Vereinfacht gesagt, dürfen die Arbeitsleistungen den bezahlten Lohn nicht wert sein.

Ein Anstellungsbetrug liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Vorstrafe verschweigt. Die Verurteilung muss gerade in Zusammenhang mit der zu leistenden Tätigkeit stehen, z. B. eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs bei einem Erzieher. Die Vorstrafe muss zur Bejahung eines Schadens die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber gänzlich wertlos machen.

2) Beamtenverhältnisse

Bei Beamtenverhältnissen ist die Sachlage etwas anders, da der Schwerpunkt des Beamtenverhältnisses in gegenseitigen Treuepflichten liegt.

Ein Vermögensschaden wird in der Regel dann bejaht, wenn eine Einstellung im Hinblick auf die charakterliche Ungeeignetheit bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände ausgeschlossen gewesen wäre. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist die frühere IM-Tätigkeit eines Richters aus der ehemaligen DDR.

Wenn Sie eine Vorladung wegen Anstellungsbetrugs erhalten, sollten Sie sich umgehend an einen Strafverteidiger wenden. Neben einer Anklage und einer strafrechtlichen Verurteilung drohen auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Machen Sie bei der Polizei keine Angaben zur Sache, sondern kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt. 


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