Der Aufhebungsvertrag und seine Möglichkeiten

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Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift zukommen lassen?

Unterschreiben Sie nicht gleich diesen Vertrag. Ein solcher Aufhebungsvertrag kann in der Regel einerseits noch günstiger gestaltet werden und enthält zum Anderen möglicherweise auch Fallen, die dazu führen könnten, dass Sie vom Arbeitsamt eine Sperre erhalten.

Eine gängige Praxis vieler großer Konzerne oder Betriebe ist es, bei Rationalisierungsmaßnahmen oder sogenannten Restrukturierungsmaßnahmen gleich mehrere Arbeitnehmer zu entlassen.

Hierbei trifft man sich dann mit dem Betriebsrat oder wie er in einigen Firmen auch bezeichnet wird „Mitgliederbeirat" und verhandeln über einen Abwicklungsvertrag. Das Ergebnis ist dann ein einheitlicher Abwicklungsvertrag, der den Arbeitnehmern zugesandt wird, die laut Interessenausgleich oder Sozialplan gekündigt werden sollen.

Hierbei gibt es zweierlei zu beachten.

1. Keine Sperre beim Arbeitsamt

Wird das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet, so erhält der Arbeitnehmer in der Regel vom Arbeitsamt eine 3-monatige Sperre. Es ist daher wichtig, dass der Aufhebungsvertrag dergestalt formuliert ist, dass das Arbeitsverhältnis eindeutig auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird.

Selbst wenn die Parteien Einigkeit erzielen und das Arbeitsverhältnis übereinstimmend auf der Grundlage eines Abwicklungsvertrages beenden wollen, muss diese Formulierung sorgfältig gewählt werden. Hier empfiehlt es sich dringend, sich von einem fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht rechtzeitig beraten zu lassen.

2. Abfindung 

In der Regel liegt einem Arbeitnehmer nichts daran, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, wenn er vom Betrieb gekündigt worden ist. Er wird sich in aller Regel nicht an seinen alten Arbeitsplatz zurückklagen. Vielmehr zeigt die Praxis, das der Arbeitnehmer dann an einer möglichst hohen Abfindung interessiert ist.

Auch wenn ein Sozialplan vorliegt oder ein Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt wurde, so kann individuell selbstverständlich nach wie vor von einem solchen einheitlichen Abwicklungsvertrag abgewichen werden.

Auch hier macht es Sinn, sich frühzeitig durch einen fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen. Da sind aufgrund ganz konkreter individueller Eigenschaften oder Fähigkeiten eines Arbeitnehmers, durchaus große Verhandlungssprünge möglich.

Rechtsanwalt Georg Schäfer hat schon ganze Massenentlassungen ausgesprochen erfolgreich abgewickelt.

Georg Schäfer

Rechtsanwalt


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