Der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG / Speicherung von Mitarbeiterdaten

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Viele Arbeitnehmer wissen gar nicht, dass sie gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch haben, dass der Arbeitgeber über die Daten und die Herkunft der Daten, die er über den einzelnen Mitarbeiter gespeichert hat, Auskunft erteilt.

Die diese Situation berücksichtigende Regelung findet sich in § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Der Anspruch kann vor den Arbeitsgerichten durchgesetzt werden. Der Klageantrag lautet etwa wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer mit Schreiben vom xx.xx.20118 erteilten Auskunft nach § 34 BDSG an Eides statt zu versichern.

Wenn Arbeitnehmer diesen Antrag stellen, bringen sie regelmäßig nicht nur kleine, sondern auch große Unternehmen in tatsächliche Schwierigkeiten. Nach anwaltlicher Rechtsberatung erfahren Unternehmen nämlich häufig, dass durch ihr Handeln möglicherweise Strafvorschriften verletzt werden oder bereits verletzt worden sind, was mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert wird, vergleiche §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG.

Unternehmen speichern heute personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter, weil dies viele Prozesse vereinfacht und der technische Fortschritt dies erforderlich macht. Allerdings werden auch Daten gespeichert, die nicht erforderlich sind oder nicht mit Einwilligung des Mitarbeiters gespeichert worden sind. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesdatenschutzgesetz den Auskunftsanspruch installiert.

Wenn nun Mitarbeiter den Auskunftsanspruch – wie beschrieben – stellen, sind Unternehmen als Arbeitgeber häufig überhaupt nicht in der Lage, eine Aufarbeitung darzustellen, die als Ergebnis mit sich bringt, welche Daten sie wo und wann über welchen Mitarbeiter erhoben und gespeichert haben. Der Aufwand an IT-Service ist enorm und dennoch häufig nicht ausreichend, um den Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG zu erfüllen.

Regelmäßig führt das Geltendmachen dieses Anspruchs auf Auskunft dazu, dass verfahrene prozessuale Situationen, etwa der gerichtliche Streit über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung, zügig und interessengerecht gelöst werden. Denn manches Unternehmen stellt sich dann die Frage, ob es lieber eine Abfindung in Geld einem Mitarbeiter bezahlt oder enorme Personalkosten verursacht, um den Auskunftsanspruch bearbeiten zu können, ohne im Nachgang hierzu den gerichtlichen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung gelöst zu haben. 

Wirtschaftliche Überlegungen zwingen häufig zu pragmatischen Lösungen.

Haben Sie diese Möglichkeit der Auskunft im Kopf?

Häufig ist die beschriebene Situation vielen Kollegen und noch mehr den Arbeitnehmern nicht präsent.

Für fachanwaltlichen Rat stehe ich gerne zur Verfügung.


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