Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs
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Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgeanrechten (Rentenanwartschaften). Er ist regelmäßig bei der Ehescheidung von Amts wegen durchzuführen. Für den Ausgleich der Anrechte gilt der Halbteilungsgrundsatz.
Gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzusehen. Wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG muss sich die grobe Unbilligkeit im Einzelfall aus der Gesamtabwägung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht allein rechtfertigt den Ausschluss nicht. Vielmehr muss die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs in dem konkreten Fall dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu gewährleiten, in unerträglicher Weise widersprechen.
Zu dieser Problematik hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) am 09.12.2013 – 10 UF 181/13 – eine Entscheidung getroffen. In dem Fall hatte der Ehemann eine Kapitallebensversicherung kurz nach der Zustellung des Scheidungsantrags gekündigt und sich auszahlen lassen, so dass diese nicht mehr im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden konnte. Einen plausiblen Grund dafür konnte der Ehemann nicht darlegen. Zwar hatte der Ehemann vorgetragen, er habe sich nach der Trennung Möbel und anderen Hausrat anschaffen müssen, weil eine Hausratsteilung nicht beabsichtigt gewesen sei. Tatsächlich hat er die Lebensversicherung aber erst vier Jahre nach seinem Auszug aus der Ehewohnung gekündigt, so dass überhaupt kein zeitlicher Zusammenhang mit seinem Auszug bestand.
Das OLG kürzte in Anwendung des § 27 VersAusglG die an den Ehemann auszugleichenden Versorgungsanrechte der Ehefrau um den Betrag, den der Ehemann aus seiner Lebensversicherung an sie auszugleichen gehabt hätte. Der Ehemann erhielt also im Ergebnis geringere Anrechte von seiner Ehefrau, als ihm nach der Halbteilung eigentlich zugestanden hätten.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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