Das gemeinsame Mietverhältnis der Ehegatten nach der Trennung

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Trennen sich die Ehegatten und verlässt ein Ehegatte die Ehewohnung, kommt oft Streit darüber auf, wer die Miete für die gemeinsam angemietete Wohnung zu zahlen und auch, wann der gemeinsam begründete Mietvertrag gekündigt werden kann. Die räumliche Trennung der Ehegatten erfolgt oft dadurch, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.

In meiner Beratungspraxis kommt es häufig vor, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte seine Zustimmung zur gemeinsamen Wohnungskündigung verweigert und auch von dem ausgezogenen Ehegatten erwartet, dass er weiterhin die Hälfte der Miete für die Ehewohnung zahlt.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 03.12.2020 - 13 UF 133/19 – entschieden, dass der Ehegatte, der im Einvernehmen mit dem ausgezogenen Ehegatten die Ehewohnung allein nutzt, gegenüber dem anderen bereits während der Trennungszeit verpflichtet ist, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken sowie auch, dass der Anspruch des ausgezogenen Ehegatten auf Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis sich nicht nur auf die Zeit vor der Kündigung des Mietvertrages, sondern auch hinsichtlich Forderungen besteht, die nach der Kündigung des Mietvertrages wegen der Weiternutzung der Wohnung entstanden sind. Dies folge aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1353 BGB).

Aus § 1353 BGB wird die Verpflichtung der Ehegatten abgeleitet, die finanzielle Belastung des anderen nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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