Der befristete Arbeitsvertrag in Bulgarien

  • 6 Minuten Lesezeit

In diesem Artikel finden Sie eine kurze Darstellung der Möglichkeiten für befristete Arbeitsverträge laut bulgarischer Gesetzgebung.

Art. 67 I des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches (AGB) räumt zwei Möglichkeiten zum Abschluss von Arbeitsverträgen ein – solche mit und ohne zeitliche Einschränkung. Art. 68 regelt die Arten für die temporären Arbeitsverträge sowie die Grundlagen für deren Abschluss. Die Norm gibt folgende Voraussetzungen vor:

  1. der Arbeitsvertrag ist für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren abzuschließen, ausgenommen der Fälle, bei denen ein spezielleres Gesetz oder Bestimmung des Ministerrates eingreifen;
  2. bis zur Erfüllung eines exakten Auftrags/Weisung/Verpflichtung;
  3. zur Vertretung eines Arbeitnehmers;
  4. bei Tätigkeiten, die einer Ausschreibung unterliegen – für den jeweiligen Zeitraum;
  5. für eine Amtszeit;
  6. bei dauerhaften Entsendungen in ausländischen Niederlassungen.

Die an dieser Stelle aufgezählten Punkte werden weiter unten ausführlich behandelt.

1. Befristeter Arbeitsvertrag

Art. 68 III AGB lässt den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags in Bulgarien zu, zum Zweck der Ausübung vorübergehender, kurzfristiger oder Saisonarbeiten (Aufgaben), sowie mit neu angestellten Arbeitnehmern aus insolventen oder zahlungsunfähigen Unternehmen.

Bei einer diesen im Gesetz vorgesehenen Fälle, bei welchen der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist, wird die Art der Beschäftigung eingeschränkt. Zeitarbeit im Sinne des Art. 68 AGB weist auf den unbeabsichtigten und unwiederbringlichen Charakter der Beschäftigung hin, der im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand eine unterstützende Funktion darstellt. Solche Tätigkeiten entstehen im Regelfall überraschend – als Beispiel bei Naturkatastrophen, nach welchen Schäden so schnell wie möglich zu beheben sind, um den Fortbestand der Tätigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten. Saisonarbeiten im Gegenzug, wie der Name es bereits erraten lässt, sind durch die Saison, Wetterlage und den Wärmegrad bedingt.

Der zweite Ausnahmefall, der uns von dem Gesetzgeber vorgegeben wird, ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags bei Einstellung von Arbeitnehmern aus insolventen oder zahlungsunfähigen Unternehmen. In der Praxis unterstützen diese Mitarbeiter die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, woraus sich auch der temporäre Charakter der Tätigkeit ergibt.

Art. 68 IV AGB regelt einen weiteren Sonderfall bei Tätigkeiten ohne vorübergehenden, kurzfristigen oder saisonalen Charakter bei welchem die Mindestlaufzeit nicht unter 1 Jahr betragen darf. Eine Besonderheit ist hier, dass der Vertrag auch eine kürzere Mindestlaufzeit haben kann, was jedoch nur auf Antrag des Arbeitnehmers erfolgt. Befristete Arbeitsverträge, die auf der Rechtsgrundlage dieser Norm geschlossen worden sind, können nur einmalig und für den Zeitraum vom exakt 1 Jahr verlängert werden auch wenn der Angestellte einen kürzeren Zeitraum angefordert hat.

Der Begriff der Ausnahmefälle, die laut Art. 68 IV AGB für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zwingend vorliegenden müssen, wird in §8 der Zusatz- und Übergangsregelungen des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches definiert. Diese Fälle haben immer gewisse ökonomische, materielle, marktbedingte oder andere bedeutsame Ursachen und hängen mit der Herstellung des Betriebs zusammen. Bespiel: In einer Betriebstätte steigt die Anzahl der Bestellungen rasant und um Lieferungen rechtzeitig und innerhalb der bestimmten Frist ausliefern zu können, müssen neue Arbeitskräfte eingestellt werden. In diesem Fall besteht der Bedarf zur Einstellung zusätzlichen Mitarbeiter nur für einen bestimmten Zeitraum, da diese Steigerung der Nachfrage in der Regel nicht konstant bleiben wird und die Notwendigkeit der zusätzlich eingestellten Arbeitnehmer danach entfallen wird.

Diese Sonderfälle müssen beim Vertragsabschluss bereits eingetreten sein, sind in dem Vertrag schriftlich festzugelegt und die zeitliche Einschränkung des Vertrags wird dadurch gerechtfertigt. Laut geltender Rechtsprechung erfordert der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen die Erfüllung aller der genannten Voraussetzungen. Dies wird auch in Art. 68 V AGB verankert. Wenn eine Verletzung des Art. 68 III, IV AGB vorliegt, der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit gilt.

2. Arbeitsvertrag für die Erledigung einer exakten Weisung/Verpflichtung

Eine weitere Möglichkeit für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ist gemäß Art. 68 I Nr. 2 zwecks Erfüllung einer gewissen Weisung/Verpflichtung. Die vorschriftsmäßige Auslegung dieser Norm erfordert die exakte Bezeichnung dieser Aufgabe, sowie Darstellung der Ausführung bzw. Vollendung dieser. In diesem Fall gibt das Gesetz keine zeitliche Einschränkung für die Arbeitsverträge vor. Folglich können Verträge, die auf der Rechtsgrundlage des Art. 68 I Nr. 2 geschlossen worden sind, auch für einen längeren Zeitraum als 3 Jahre gelten, sofern dies für die Vollendung der Weisung/Verpflichtung notwendig ist.

3. Arbeitsvertrag zur Vertretung eines Arbeitnehmers

In der Praxis oft vorkommend sind befristete Arbeitsverträge laut Art. 68 I Nr. 3 AGB. Diese dienen für Vertretung für Arbeitnehmer, die aus unterschiedlichen Umständen für einen bestimmten Zeitraum abwesend sind – z.B. Elternzeit, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, etc. Ein Arbeitsvertrag für die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers kann geschlossen werden unabhängig davon, ob der zu vertretende Mitarbeiter auf einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt ist. Der neueingestellte Abreitnehmer übernimmt die Verpflichtungen und auch Rechte des zu vertretenden Arbeitnehmers – Vergütung, Urlaub, jedoch ohne Zuschläge, die personenbezogen sind (wie z.B. bei der Berufserfahrung).

Arbeitsvertrage gem. Art. 68 I Nr. 3 AGB werden nach Art. 325 I Nr. 5 unverzüglich mit Wiedereinstellung oder Entlassung des vertretenen Mitarbeiters gekündigt.

4. Arbeitsverträge bei Tätigkeiten, die einer Ausschreibung unterliegen

Der bulgarische Gesetzgeber reglementiert die Grundlagen für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit zeitlicher Einschränkung für ausschreibungspflichtige Tätigkeiten in Art. 68 I Nr. 4 AGB. Hier ist die Durchführung einer Ausschreibung gemäß den Gesetzesanforderungen unter Berücksichtigung der Verfahrensanforderungen notwendig. Bei Notwendigkeit zur Einstellung eines Arbeitnehmers während Durchführung des Ausschreibungsverfahrens darf ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Bei Einstellung eines Arbeitnehmers nach Vollendung des Ausschreibungsverfahrens entsteht der Arbeitsvertrag am Tag der Vergabe der Stelle.

5. Arbeitsvertrag für eine Amtszeit

Ihre Anwendung finden Arbeitsverträge gem. Art. 68 I Nr. 5 AGB bei unterstützenden eines Amts/Mandats Tätigkeiten. Als Beispiel kommen diese Fälle bei Organe wie Präsidenten, Bürgermeister, etc. zur Geltung, die Mitarbeiter zur Unterstützung ihrer Tätigkeit für das gewisse Mandat einstellen.

6. Arbeitsverträge bei dauerhaften Entsendungen in ausländischen Niederlassungen

Die letzte Möglichkeit zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags laut Art. 68 ist in Absatz VI statuiert. Es betrifft Angelegenheiten für eine längerfristige Entsendung Mitarbeiter in Ministerien oder anderen Institutionen.

Umwandlung der Arbeitsverträge von befristeten in unbefristeten

Setzt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit aus einem befristeten Arbeitsvertrag nach Art. 68 I Nr. 1 AGB länger als 5 Arbeitstage fort, und hat der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist keinen schriftlichen Widerspruch dagegengestellt, so besagt Art. 69 I AGB, dass der befristete in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt wird. Dies gilt nur für Fälle bei denen die Stelle nicht anderweitig besetzt worden ist. Es müssen alle der vom Art. 69 I vorgegeben Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, damit die Rechtsfolge eintreten kann.

Für die Umwandlung von befristeten Arbeitsverträgen, die zur Vertretung eines Arbeitnehmer geschlossen worden sind, findet Art. 69 II AGB Anwendung. Absatz II hat zusätzlich zu den in Absatz I genannten Voraussetzungen ein weiteres Erfordernis, und zwar die Beendigung des Arbeitsvertrags des zu vertretenden Arbeitnehmers innerhalb des Vertretungszeitraums. Ob der Arbeitsvertrag sich hier in einem befristeten oder unbefristeten umwandeln wird, ist von dem Ursprungsvertrag des entlassenen Arbeitnehmers abhängig.

Beendigung eines Arbeitsvertrags mit zeitlicher Einschränkung

Befristete Arbeitsverträge enden meist mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Art. 327 VII AGB sieht eine Möglichkeit der fristlosen einseitigen Kündigung seitens der Arbeitgebers vor, wenn ein Arbeitsvertrag auf Grundlage von Art. 68 I Nr. 1 oder 3 geschlossen worden ist, und zusätzlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Die Wirkung des zeitlich uneingeschränkten Arbeitsverhältnisses tritt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Vertrags in Kraft. Die Kündigung von dem Arbeitgeber erfolgt schriftlich und ist an dem Arbeitnehmer zu richten.

Weitere Möglichkeit der Auflösung erläutert das Gesetz in Art. 326 II AGB. Hier ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vorgesehen, die Restlaufzeit des Arbeitsvertrags darf dadurch nicht überschritten werden. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist die säumige Partei Entschädigung in Höhe des Bruttolohns für die Zeit der Nichteinhaltung der rechtmäßigen Kündigungsfrist der Gegenpartei schuldet.

Die Alternative zur Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen bleibt auch für befristete Arbeitsverträgen auf der Rechtsgrundlage von Art. 325 I Nr. 1 zulässig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Ruskov & Kollegen

Beiträge zum Thema