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Der Betrieb von Geldspielautomaten ist umsatzs­teuer­pflichtig

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Der Bundesfinanzhof in München hat mit einem Beschluss vom 26.09.2022, Aktenzeichen: XI 9/22 (AdV) entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzs­teuer­pflichtig sind.

Im vorliegenden Fall stellte die Antragsteller, welche Betreiberin mehrerer Spielhallen ist, beim zuständigen Finanzgericht, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August 2021. Der zuständige Senat des Gerichts gab dem Antrag statt. Nach Ansicht der Rechte, seien ernstliche Zweifel daran gegeben, ob die Umsatzsteuerpflicht sog. terrestrischer Automatenspielumsätze bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit sog. virtueller Automatenspielumsätze mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar sei. 

Der Bundesfinanzhof teilte diese Rechtsauffassung jedoch nicht. Nach Ansicht des Senats sei diese Ungleichbehandlung zulässig, da die Umsätze aus Spielhallen auf der einen Seite und Online-Umsätze aus verschiedenen Gründen bereits nicht vergleichbar seien. Bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen würde im Gegensatz zu terrestrischen Umsätzen aufgrund einer Mehrwertsteuersonderregelung die Besteuerung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Dabei habe die EU diese Sonderregelung deshalb eingeführt, um eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU sicherzustellen, wenn diese auch in der EU verbraucht würden. Aus diesem Grund sei die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen gerechtfertigt. Für Glücksspielumsätze gelte insoweit nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft auch.



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