Der Bumerang im Bußgeldverfahren: Die Fahrtenbuchauflage!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz



Fahrer nicht ermittelbar: Halter droht Fahrtenbuch!

Es war doch so ein guter Plan: Auf dem Blitzerfoto konnte man nicht so genau erkennen, wer tatsächlich gefahren ist und deshalb war eine dritte Person aus Familie oder Freundeskreis bereit, das Bußgeld und den Punkt auf sich zu nehmen, um den wahren Fahrer, der bereits reichlich Punkte auf seinem Konto im Flensburger Fahreignungsregister aufweist oder der noch in der Probezeit ist, zu entlasten. Allerdings ist die Sache dann doch nicht wie geplant verlaufen: Die Behörde will, dass der Halter des Fahrzeugs für lange Zeit – schon beim ersten Verstoß kann die Dauer von einem Jahr angemessen sein - ein Fahrtenbuch führt, was überaus lästig sein kann.

§ 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) lautet:

„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.“

Die Fahrtenbuchauflage kommt also nur dann infrage, wenn die Feststellung des Fahrers nicht möglich war, weshalb die Behörde bestmöglich ermitteln muss, etwa durch Beizeihung von Lichtbildern aus der Fahrerlaubnisakte des Halters und ggf. auch naher Verwandter.

Dem Halter ist zu raten, zumindest ein Mindestmaß an Mitwirkung zu zeigen und etwa einen Kreis möglicher Fahrer anzugeben. Dann dürfte die Auflage, die ja der Vergesslichkeit des Halters auf die Sprünge helfen soll, unverhältnismäßig sein. Dies gilt auch dann, wenn die Anhörung des Halters nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall vorgenommen wird, da er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr genau erinnern muss.

Wenn der Halter das Fahrzeug zur Umgehung einem Dritten überlassen will, muss letzterer das Fahrtenbuch führen. Dies hat etwa der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Urteil vom 20.09.2005, Az. 10 S 971/05 für das Land Baden-Württemberg bestätigt.


Wie ist das Fahrtenbuch zu führen?

Die Führung des Fahrtenbuchs regelt § 31a Abs. 2 StVZO:

"Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.vor deren Beginna)Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,b)amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,c)Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und2.nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen."


Die Aushändigung auf Verlangen und die Aufbewahrung des Fahrtenbuchs finden ihre Grundlage in § 31a Abs. 3 StVZO:

"Der Fahrzeughalter hat

a)der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oderb)sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren."

Gemäß Nr. 190 des Bußgeldkatalogs (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BKatV) droht ein Bußgeld in Höhe von € 100,00, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird. Sofern die Behörde hellhörig wird, kontrolliert sie ggf. häufig – mit entsprechenden Kosten, wenn sie keine Bessserung feststellt!

Wie kann man sich gegen die Fahrtenbuchauflage wehren?
Zunächst kann gegen die Anordnung innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht möglich – hier kann oftmals zumindest eine Abmilderung erreicht werden, vor allem eine Verringerung der Zeit der Fahrenbuchführung.

Sofern die sofortige Vollziehbarkeit der Auflage angeordnet, kann auch einstweiliger Rechtsschutz geboten sein.

Beim Vorgehen gegen das Fahrtenbuch unterstütze ich Sie gerne! 


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