Der Erwerb eines Jagdhundwelpen – nicht nur eine Herzensangelegenheit

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Jäger Tim hat sich entschieden: „Ja, ich möchte mir einen Hund kaufen“. Tim träumt in Gedanken bereits davon, mit seinem treuen Jagdhelfer durch das Revier zu pirschen.

Tim weiß bislang aber nur, dass er einen Hund möchte. Die nächsten Fragen, die sich für Tim daher stellen, – welche Rasse möchte ich eigentlich? Welche Rasse passt zu dem von mir bejagten Revier? Allrounder oder Spezialist? Lang- oder Kurzhaar? Welches Geschlecht? –, hat er noch nicht beantwortet.

Tim erhält von seinem Freund Jonas zudem den Tipp, dass er zunächst in Hunderassebüchern schmökern und sich nach seiner Entscheidung bei den einschlägigen Bundes-/Landeszuchtverbänden nach einem zu erwartenden Wurf erkundigen soll. 

Fernerhin solle er sich hinsichtlich der Leistungsmerkmale der Eltern in den Jagdprüfungen sowie vorliegende Gesundheitsbescheinigungen studieren. Die relevanten Informationen zu den Zuchttieren und ihren Eltern fände er auf der Internetpräsenz des jeweiligen Zuchtverbandes unter Benennung des jeweiligen Zwingers.

Gesagt getan. Er weiß, was er möchte: einen Kleinen Münsterländer.

Tim hat zwischenzeitlich auch die erste Kontaktaufnahme zum Züchter gemeistert und die Welpen sind gewölft. Tim wurde vom Züchter über den zu zahlenden Kaufpreis bereits unterrichtet und man vereinbart einen Besichtigungstermin. Tim ist ganz aufgeregt: er darf sich sogar seinen Hund aussuchen.

Beim Züchter angekommen, mag er seinen Augen nicht trauen:

Er sieht mehrere kleine Hündchen … und plötzlich: Da ist ein kleines Fellbündel … mit großen Kulleraugen, weißem Kinnfleck und großen Pfötchen.

Tim ist überwältigt und sagt: „Den nehme ich!“ 

Der Züchter hat keine Einwendungen und sagt zu Tim: „Sehr gerne! In vier Wochen können Sie ihn dann bei uns abholen.

Hat Tim jetzt bereits einen Kaufvertrag geschlossen? Seiner Freundin Tina, mit der er zusammenlebt, hat er nämlich noch gar nicht über die Anschaffung Hund gesprochen.

Tim ist vermutlich gar nicht bewusst, dass er durch diese ad hoc getroffene emotional begleitete Äußerung grundsätzlich bereits einen Kaufvertrag mündlich und damit wirksam mit dem Züchter über eben diesen Welpen geschlossen hat.

Tim war bereits über den Kaufpreis für den Erwerb eines Welpen informiert worden. Der Züchter hatte Tim signalisiert, dass er sich einen Welpen aussuchen und erwerben dürfe.

Der Kaufvertrag ist damit grundsätzlich wirksam geschlossen. Einer Schriftform bedarf es grundsätzlich nicht.

Allein dann, wenn vor Vertragsschluss klar war, dass der Schluss des Kaufvertrages die Schriftform erfordere, wäre noch kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Tim hat zwischenzeitlich in einschlägigen Jagdzeitungen viel über Hundekrankheiten gelesen. Kann er denn sicher sein, dass der angebotene Welpe nicht an einer Krankheit leidet? Oder was passiert eigentlich, wenn sich herausstellt, dass der Eintrag in das Zuchtbuch nicht stimmt? Kann sich der Züchter dagegen verwahren, hierfür evtl. in die Haftung genommen zu werden?

Was kann ich tun, wenn mein Hund einen „Mangel“ aufweist?

Schwierig ist die rechtliche Beurteilung sobald Tiere involviert sind. Schwierig deshalb, weil vor allem Haustiere bei ihren Haltern meist als Familienmitglied betrachtet werden, und eben nicht nur als der Hund oder die Katze.

Wenn Halter dann hören: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“ (§ 90a BGB)

Tim ist ganz verstört, für ihn sind Tiere und vor allem der kleine Welpe ein Lebewesen, mehr als nur eine Waschmaschine, die er sich in einem Elektromarkt kauft. 

Aber wenn sein Schatz ernsthaft krank ist und er nun einmal für einen gesunden Hund bezahlt hat, dann möchte er doch wissen, welche Rechte er ggfls. hat.

Für einen Tierhalter wie Tim ist es sicherlich viel einfacher, bei einer Waschmaschine von Mängeln zu sprechen, als bei seinem ins Herz geschlossenen Hundewelpen.

Dennoch ist Tim natürlich nicht glücklich darüber, dass er – was sich erst Monate nach Kaufvertragsschluss herausstellte – leider ein krankes Tier erworben hat.

Wie verhält es sich daher mit der Feststellung eines Mangels an einem Welpen, fragt sich Tim und wendet sich an seinen Freund Jonas?

Jonas hat gerade das 2. Juristische Staatsexamen hinter sich und freut sich, das Erlernte anwenden zu können. Aus ihm sprudelt es nur so hinaus:

„Tim, so einfach wie Du meinst, ist das mit einem Mangel nicht. Denn, bei der Bestimmung eines Mangels musst Du zunächst klären, ob das Vereinbarte oder für gewöhnlich zu Erwartende vom Ist-Zustand abweicht.

Sei bitte vorsichtig, denn es handelt sich um ein Lebewesen, einen Hund, und den kann man nicht klassifizieren wie eine Waschmaschine.“

„Ja, schon klar, Jonas“, entgegnet Tim. „Aber wie stelle ich den Mangel denn fest?“

„Bei der Bestimmung des vertraglich vereinbarten (Ideal-)Zustandes kann nicht vorausgesetzt werden, dass ein Hund in vollem Umfang der biologischen Idealnorm entspricht. Bei einem Lebewesen kommen genetisch bedingte Abweichungen vom physiologischen Idealzustand relativ häufig vor. 

Insofern kann nicht jeder dieser Abweichungen einen Mangel begründen. Vor allem stellt sich immer die Frage, ob der Mangel einen Einfluss auf die Verwendbarkeit des Hundes hat oder zukünftig haben wird.

Es stellt sich daher die Frage, ob es Tim bei Kaufvertragsverhandlungen, um einen gesunden Hund allein für den Gebrauch für die Jagd ging oder aber, ob dieser im Rahmen der Verkaufsverhandlungen klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass er mit seinem Hund evtl. mal züchten zu wollen. 

In einem solchen Falle könnte z. B. eine Abweichung von der rassetypischen Augenfarbe und -form eine Abweichung des vertraglichen Idealzustandes begründen, da ein möglicher Zuchtausschluss wahrscheinlich wäre“.

Tim will es nun doch etwas genauer wissen. Ja und? Wenn ich einen Mangel festgestellt habe, wie geht es denn dann weiter?

Jonas klärt Tim auf:

„Das kommt darauf an. Wesentlich ist, ob Du Deinen Welpen von privat oder einem Unternehmer erworben hast. Je nachdem sind nämlich die für Dich günstigen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs einschlägig, musst Du wissen.

Häufig sind Züchter Personen, die ihre große Zuneigung zu bestimmten Tierarten dadurch bekunden, dass sie sich in ihrer Freizeit mit der Ent- und Weiterentwicklung der Rasse unter Einhaltung der festgelegten Zuchtstandards intensiver beschäftigen als ein „gewöhnlicher Tierhalter“. Sie gehen zudem einer beruflichen Tätigkeit nach und beschäftigen sich in ihren Augen allein als ihr Hobby mit der Zucht bestimmter Rassen.

Der Großteil der Züchter wird daher die Frage, ob er Unternehmer sei, deutlich und vehement von sich weisen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht dies jedoch differenzierter. In einer Grundsatzentscheidung (Urteil v. 29.3.2006, VIII ZR 173/05) stellte der BGH klar, dass die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf auch anwendbar seien, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht beim Züchter fehle. Es bedürfe allein einer äußerlich gewerblichen Tätigkeit im Sinne des selbstständigen und planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Angebots entgeltlicher Leistungen am Markt.

Der BGH stellte damit klar, dass auch regelmäßig der Züchter als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gilt, der seine Zucht nur als Hobby und ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Anderes dürfte nur gelten, wenn es bei einem gelegentlichen Wurf verbleibt.

Es dürfte sich daher immer um eine Einzelfallentscheidung handeln, ob der Züchter nur gelegentlich einen Wurf zu veräußern hat. Ein Indiz für die Bewertung der Frage ‚gelegentlich Ja oder Nein‘ dürfte sich zum einen aus der Anzahl vorhandener verschiedener Hunderassen und Muttertiere sowie aus der Anzahl der Würfe aus dem einsehbaren Zuchtbuch ergeben. Üblicherweise werden die Würfe von A bis Z fortlaufend bezeichnet und bei Erreichen des Buchstaben Z danach wieder von neuem begonnen. 

Gelangt man nach eingehender Abwägung zu dem Schluss, dass der Züchter als Unternehmer einzustufen ist, stellt sich für den Tierkäufer die Frage, welche Rechte ihm hierdurch erwachsen.

Dies führt dazu, dass auch beim Welpenkauf, dem emotional betrachtet so gar nicht das Wesen einer ‚Sache' und ‚Verbrauchsgut‘ anhaftet, dennoch grundsätzlich die Verbraucherschutzvorschriften Anwendung finden, §§ 474 ff. BGB.“ 

„Das ist ja fürchterlich“, meint Tim.

Tim will gar nicht wissen, was ein Verbrauchsgüterkauf im Einzelnen ist. Er weiß nur, sein Züchter hat jährlich mindestens einen Wurf. Er hat nämlich zwei Zuchthündinnen. Tim fragt sich aber dennoch, was denn eigentlich das Besondere am Verbrauchsgüterkauf sei?

„Jonas, erkläre es mir bitte für Laien“, meint Tim leicht verzweifelt:

„Tim, in erster Linie kommt es darauf an, ob Du als Käufer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel Deines Hundes hattest oder aber nicht.

Du musst wissen, die Sachmangelhaftung greift grundsätzlich nur dann ein, wenn ein Mangel bei Übergabe Deines Welpen vorliegt und Du in mangelnder Kenntnis oder nicht grob fahrlässiger Unkenntnis hiervor bist. Oder eben, wenn der Züchter Dir den Mangel arglistig verschwiegen hätte.

Also, gemäß § 442 BGB sind Deine Rechte als Käufer wegen eines Mangels an Deinem Hund nämlich ausgeschlossen, wenn Du den Mangel zum Zeitpunkt des Erwerbs kanntest oder aber nach oder aber bei dessen Besuch einschätzen konntest. Ich weiß ich weiß, Tim, ich mache Dir keinen Vorwurf. Du hast es ja nicht gewusst“, beruhigt Jonas Tim. 

„Allein dann, wenn Du Deinen Welpen dennoch gekauft hättest, wärst Du vom Gesetzgeber her nicht als schutzwürdig zu betrachten. 

Im Übrigen kannst Du Dich entspannen, Tim“, Jonas führt weiter aus. „Gerade beim Verbrauchsgüterkauf ist für Dich Vieles viel einfacher, das Vorliegen des Mangels zu beweisen; das liegt an der sog. ‚Beweislastumkehr‘:

Gemäß § 476 BGB wird im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs nämlich vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache, also des Welpen, zeigt, bereits bei Übergabe vorlag. 

In der Konsequenz bedeutet diese Regelung, dass Du, Tim, als Käufer in diesem Zeitraum allein darlegen und beweisen musst, dass Dein Welpe ‚mangelhaft‘ ist. 

Es obliegt sodann in dieser Zeit dem Züchter, den Gegenbeweis zu erbringen, dass der eingewandte Mangel nicht schon bei Übergabe vorgelegen habe. Dies dürfte regelmäßig schwerfallen.

Auf der sicheren Seite ist Dein Züchter nur dann, wenn er ganz kurz vor dem Verkauf Deinen Welpen hat tierärztlich untersuchen lassen. 

Ist dies nicht der Fall, hast Du als Käufer, das Recht, unter angemessener Fristsetzung Nacherfüllung zu verlangen. 

Muss Dein Welpe allerdings kurzfristig infolge Krankheit behandelt werden und kann , so soll diese Fristsetzung entbehrlich sein, meint der BGH (VIII ZR 1/05).

Für Dich zur Info: Der Ausschluss der Gewährleistungsrechte eines Käufers ist beim Verbrauchsgüterkauf nicht möglich. Ansprüche aus Sachmangelhaftung verjähren regelmäßig nach zwei Jahren, § 438 BGB.“

„Ich danke Dir, Jonas.“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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