Tierhalterhaftung: Haftungsausschluss bei Verkehrsunfall durch einen freilaufenden Schweißhund

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Nicht allein im Anschluss an durchgeführte Gesellschaftsjagden, sondern vielfach im täglichen Jagdbetrieb oder nach einem Verkehrsunfall ist die Nachsuche auf angeschossenes resp. angefahrenes Wild eine bedeutsame Aufgabe, die von bestätigten Schweißhundegespannen in teils stundenlanger intensiver Arbeit durchgeführt wird.

Wie verhält es sich rechtlich bei der Nachsuche durch den je nach den Umständen des Einzelfalls geschnallten Schweißhund, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, mit der Frage einer möglichen Haftung des Schweißhundeführers für den dadurch entstandenen Schaden?

Das Amtsgericht Dannenberg, Urteil vom 31. Oktober 2006 – 31 C 224/06, entschied, dass der Fahrzeugführerin gegenüber dem Schweißhundeführer keine Schadenersatzansprüche gemäß §§ 249, 833 BGB zustehen. Ausschlaggebend für die Entscheidung sei gewesen, dass die Ersatzpflicht des Schweißhundeführers gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei.

Nach Auffassung des Amtsgerichts komme eine Haftung gemäß § 833 Satz 1 BGB nicht in Betracht. Der Hundeführer habe nachgewiesen, dass es sich bei dem Schweißhund um ein solches Haustier handelte, das dem Beruf und der Erwerbstätigkeit des Schweißhundeführers zu dienen bestimmt ist. Der Hundeführer ist Revierförster, anerkannter Schweißhundeführer, eben deshalb auch Halter eines Hannoveraner Schweißhundes gewesen, der als Schweißhund eingesetzt worden ist.

Der Hundeführer sei am Tage des Schadenereignisses auch auf der Jagd und nicht als Jagdteilnehmer in seiner Freizeit anwesend gewesen. Er sei zwar erst mittags dazugekommen auf Bitten der Jagdleitung. Der Jagdleiter habe zweifelsfrei im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass er schon seit vielen Jahren zu dieser Jagd hinzugerufen werde für den Fall, dass ein Schweißhundeführer für die Nachsuche benötigt werde. Damit handelte es sich bei dem eingesetzten Schweißhund um ein sog. „Berufstier“, ein „Nutztier“, das der Erwerbstätigkeit gedient hat und an diesem Tag auch dafür eingesetzt worden sei. Der Hundeführer könne sich damit grundsätzlich auf den Entlastungsbeweis des § 833 Satz 2 BGB berufen.

Nach Ansicht des Amtsgerichts konnte der Hundeführer auch den Entlastungsbeweis führen. Denn ihm war nicht der Vorwurf zu machen, dass er bei der Beaufsichtigung des Hundes nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe und dass der Schaden auch bei Anwendung noch weitreichender Sorgfaltsanforderungen – wie das Aufstellen von Warnschildern – nicht entstanden sein würde.

Dass Gericht führte insoweit aus:

„Würde man voraussetzen, dass der Beklagte vor der Nachsuche des Wildes durch Straßenposten oder Verkehrsschilder die Verkehrsteilnehmer im Bereich zwischen M und R hätte warnen müssen, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu diesem Verkehrsunfall gekommen, wenn diese Maßnahmen durchgeführt worden wären. (…) Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Aufstellen von Warnschildern oder warnenden Personen auf der Bundesstraße 216 innerhalb eines zumutbaren Bereichs den Schaden nicht verhindert hätte. (…)“

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Hundeführer zudem auch den Entlastungsbeweis führen können, dass er bei Beaufsichtigung seines Hundes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, soweit der Hund unangeleint überhaupt auf die Straße gelangen konnte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

„(…) In Anlehnung an die Entscheidung des OLG Bamberg vom 20. Feb. 1990 (NJW RR 1990, 735) sind zwar strenge Anforderungen an diesen Entlastungsbeweis zu stellen, weil § 28 StVO grundsätzlich bestimmt, dass der Hundeführer ausreichend auf den Hund einwirken können muss. Vorliegend kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass trotz der Tatsache, dass der Beklagte jede Kontrolle und Einwirkungsmöglichkeit auf seine Bracke verloren hatte, dem Beklagten dennoch kein Vorwurf zu machen ist, dass er den Hund abgeschnallt hat. Denn nach der Beweisaufnahme steht fest, dass dieses Abschnallen etwa 2 Kilometer von der kürzesten Entfernung Luftlinie zur B 216 erfolgt ist. (…) Nach seiner Auffassung hat der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeführt. Es sei wenig denkbar gewesen, dass das Reh, das kopflos flüchte, wenn es stärker angeschossen sei, den direkten Weg bis zur Bundesstraße laufen und bis zu dieser Stelle nicht gestellt sein wird. Nach Angaben des Sachverständigen war somit nicht voraussehbar, dass das Reh noch so weit laufen wird, dass der Beklagte jeglichen Kontakt zu seinem Hund und damit jegliche Kontrolle über ihn verliere. (…)“

Und weiter:

„(…) handelt es sich um das größte zusammenhängende Waldgebiet Norddeutschlands. Wenn es in diesem Bereich fahrlässig sein sollte, einen Hund in 2 Kilometer Entfernung zu größeren Straßen abzuschnallen, dürfte es bei der heutigen Straßenlage in Deutschland überhaupt nicht mehr möglich sein, eine Nachsuche durchzuführen, ohne den Straßenverkehr zu gefährden. Daher hält es das Gericht für sachgerecht, bei einer Entfernung von mindestens 2 Kilometern die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt zu bejahen.“

Dabei stellt das Amtsgericht im Rahmen seiner Entscheidung – zutreffend – klar, dass der Gesetzgeber der Schaffung der Vorschrift des § 833 Satz 2 BGB ausdrücklich den berufsmäßigen Tierhalter schützen möchte, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt einhält.


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