Der "ewige" Widerruf ist noch nicht endgültig vom Tisch!

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Trotz Fristablauf: „Widerrufsjoker“ lebt weiter!

Bundesweit haben sämtliche Banken und Sparkassen den 21.06.2016 sehnsüchtig erwartet; denn ab diesem Tag ist „Widerrufsjoker“ für Immobiliendarlehensverträge, die zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten geschlossen worden sind, nicht mehr ausübbar. Dies führt zu einer immensen Senkung von finanziellen Risiken seitens der Kreditinstitute.

Doch grundsätzlich gilt für Verbraucherdarlehensverträge, die seit dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind sowie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, noch heute das „ewige“ Widerrufsrecht.

Anhand von höchstrichterlicher Rechtsprechung wird ersichtlich, dass Banken und Sparkassen auch seit dem 10. Juni 2010 bundesweit fehlerhafte Widerrufsbelehrungen benutzt haben. Dies liegt insbesondere daran, dass viele Banken noch bis ins Jahr 2011 hinein gebraucht haben, um ihre Widerrufsbelehrungen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die überarbeitenden Anforderungen, welche an eine Musterwiderrufsbelehrung rechtlich zu stellen sind, wurden im Juli 2010 vom Gesetzgeber verabschiedet, und sind seit jeher für alle Kreditinstitute bundesweit verbindlich.

Worin liegen die Vorteile eines Widerrufs?

Die Vorteile des Widerrufs ergeben sich aus einer Kombination zweier Komponenten, durch welche der Verbraucher Beträge im fünfstelligen Bereich sparen könnte.

Zum einen ist im Fall eines Widerrufs die sog. Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Verbrauchers nicht zu zahlen. Die Banken sind grundsätzlich nur im Fall einer vorzeitigen Kündigung dazu berechtigt, die Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. Diese stellt aus Sicht der betroffenen Bank einen „Schadensersatz“ dar und soll zum Ausgleich der durch die Kündigung ausgefallenen Leistungen führen. Die Beträge sind meistens so hoch, dass der sich eine Umschuldung für den kündigenden Verbraucher in vielen Fällen nicht lohnt.

Zweitens befinden sich die Zinsen momentan auf einem historisch niedrigen Niveau. Durch den Widerruf des alten Kreditvertrags und den Abschluss eines neuen – zu heutigen Zinskonditionen – kann es für den Verbraucher zu massiven Einsparungen kommen.

Gesetzgeber knickt mit neuem Gesetz vor Forderungen der Kreditinstitute ein

Doch wie kam es eigentlich zu einer solchen Gesetzesänderung? Das liegt an einer – wohl auf Betreiben der Banklobbyisten hin – von der schwarz-roten Koalition im Bundestag verabschiedeten Gesetzesänderung.

Danach wurde für Widerrufe von fehlerhaften Verbraucherkreditverträgen, die seit dem 21. März 2016 abgeschlossen worden sind, eine absolute Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen eingeführt.

Der für den Verbraucher vorteilhafte, und zuvor herrschende „ewige“ Widerruf ist damit heute fast abgeschafft. Für Verträge, die zwischen dem 3. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, und deren Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, wurde als Stichtag für die letztmalige Ausübung des Widerrufs der 21.06.2016 eingeführt. Diese Frist ist nun abgelaufen, sodass die sog. Altkredite heute nicht mehr widerrufbar sind.

Rechtskundigen Anwalt kontaktieren – Interessen durchsetzen!

Aufgrund vielseitiger Erfahrungen aus den letzten Jahren zeigt sich, dass sämtliche Banken und Sparkassen bei Hinzuziehung eines sachkundigen Anwalts deutlich kompromissbereiter sind. Etliche Kreditinstitute bieten dann häufig äußerst lukrative Kompromissvorschläge, bei denen meist mehr als eine Halbierung des vorherigen Zinssatzes erreicht werden kann. Insbesondere die ING DiBa und die Sparda Bank bemühen sich bei der Hinzuziehung eines Anwalts seitens des Verbrauchers meistens um außergerichtliche Kompromisse.

Anders sieht dies jedoch bei der Deutschen Bank, DKB Commerzbank und DSL aus: diese zeigen ohne eine Klage vor Gericht keinerlei Kompromissbereitschaft. Die Mandatierung eines fachkundigen Anwalts ist in diesen Fällen unumgänglich!

Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstberatung für sämtliche Kreditnehmer

Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet Verbrauchern, die einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen haben, auch nach dem 21.06.2016 als besonderen Service eine kostenlose Erstberatung, wenn diese über einen Widerruf ihres Darlehensvertrags nachdenken. Die auf den Bereich des Widerrufs spezialisierten Anwälte erarbeiten zusammen mit Ihnen einen passgenauen, und auf den jeweiligen Fall abgestimmten Lösungsvorschlag.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!


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