Der Fall Bettina Wulff - Ist die Autocomplete-Funktion von Google zulässig?

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Dieser Ratgeber beschäftigt sich mit der Frage, ob die Autovervollständigungsfunktion der Suchmaschine zulässig ist.

Internet kein rechtsfreier Raum

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch wenn es Stimmen gibt, die eine andere Auffassung haben. Keiner muss beleidigende, ehrverletzende oder unwahre Äußerungen im Internet hinnehmen. Gerade die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen ist unzulässig, da sie geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Derjenige, der eine ehrrührige Tatsachenbehauptung aufstellt, muss beweisen, dass diese wahr ist. Kann er das nicht, muss er damit rechnen sowohl zivil- als auch strafrechtlich belangt zu werden.

Portalbetreiber haften unter Umständen für die Äußerungen ihrer User

Sofern die Portalbetreiber von den rechtswidrigen Äußerungen ihrer User Kenntnis erlangt haben und nichts dagegen unternehmen, haften sie für Äußerungen wie für eigenen Inhalt und können damit auch rechtlich verfolgt werden.

Autovervollständigung bei Google

In dem aktuellen Fall geht es Frau Bettina Wulff darum zu verhindern, dass bei Eingabe ihres Namens automatisch Suchbegriffe auftauchen wie „Prostituierte" oder „Escort". Dabei basieren die Vorschläge zum großen Teil auf dem, was Nutzer in die Suchleiste eingeben. Die Begriffe die automatisch zur Vervollständigung vorgeschlagen werden, werden algorithmisch auf Basis der häufigen Suchanfragen generiert. Google selbst schlägt diese Begriffe nicht vor.

Haftung von Google?

Inwieweit Google für die Autocomplete-Funktion haftbar gemacht werden, kann nicht abschließend beantwortet werden. Es gibt sowohl Argumente, die dafür sprechen als auch welche, die dagegen sprechen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es nicht. Letztendlich wird sich wohl das Bundesverfassungsgericht damit auseinandersetzen müssen, da davon auszugehen ist, dass die unterliegende Partei durch alle Instanzen gehen wird.


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