Der „gefälschte“ Impfpass - Strafbarkeit?

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Am 27.12.2020 war der Corona-Impfstart in Deutschland. Seitdem wird in den Medien täglich über die aktuellen Impfzahlen berichtet.
Durch die Entscheidung der Politik, Lockerungen für Geimpfte zu gewähren, erlangt der Impfpass als Nachweis der vollständigen Impfung immer größere Bedeutung.
Doch nicht jeder hat sofort einen Impftermin bekommen. Einige wollen sich nicht impfen lassen, andere können es aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht. Die Beweggründe sind unterschiedlich.  

Es stellt sich also die Frage, ist die Fälschung eines Impfasses strafbar? 

Dies lässt sich nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Es kommt wie immer auf den Einzelfall an.
Zunächst kommt eine Strafbarkeit nach dem sog. Kernstrafrecht (= Vorschriften des StGB) in Betracht. Bei der Fälschung eines Impfasses könnte man demnach eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB oder eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB begangen haben. Entscheidend ist, ob es sich bei einem Impfpass um ein Gesundheitszeugnis oder eine Urkunde handelt. Wird Ersteres bejaht, richtet sich die Strafbarkeit nach § 277 StGB.

Dann scheidet eine Urkundenfälschung aus, da die Fälschung von Gesundheitsnachweisen als spezieller Tatbestand vorgeht.

Zur besseren Veranschaulichung dient folgendes Beispiel:
Eine unberechtigte Person gibt sich unter ihrem echten Namen als Arzt aus und stellt als vermeintlicher Arzt ein Gesundheitszeugnis aus. Entscheidend für eine Strafbarkeit ist das Gebrauchen des Gesundheitszeugnisses zum Zweck der Täuschung einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft.
Die Vorlage zwecks Restaurant- oder Konzertbesuches ist damit nicht von § 277 StGB erfasst.

In Frage käme jedoch eine Urkundenfälschung. Doch auch hier muss nicht jede Fälschung zugleich den Tatbestand des § 267 StGB erfüllen. Unter einer Urkunde versteht man juristisch eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Eine Urkunde ist nur dann falsch, also im strafrechtlichen Sinne unecht, wenn der tatsächliche und der sich aus der Urkunde ergebende Aussteller nicht identisch sind. Sog. schriftliche Lügen, also die inhaltliche Unrichtigkeit einer Urkunde werden von § 267 StGB gerade nicht geschützt, sodass eine durch eine berechtigte Person bescheinigte tatsächlich aber nicht durchgeführte Impfung nicht den Tatbestand des § 267 StGB erfüllt.

Diese sich ergebenden Strafbarkeitslücken wurden in der Politik stark kritisiert, sodass der Gesetzgeber kurz vor Ende der Legislaturperiode noch tätig wurde.
Seit dem 01.06.2021 kann sich die Strafbarkeit des Ausstellers eines falschen Impfnachweises ebenfalls aus §§ 74 Abs. 2, 75a Abs. 1 IfSG und die des Verwenders aus § 75a Abs. 2 IfSG ergeben. Während der Aussteller mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann, droht dem Verwender max. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Zugleich stellte der Gesetzgeber in § 75a IfSG noch die Ausstellung bzw. die Verwendung falscher Testergebnisse unter Strafe.

Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen eines gefälschten Impfpasses oder Testnachweises eingeleitet wurde?
Gegenüber der Ermittlungsbehörde schweigen und umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Kontaktieren Sie mich gerne.


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