Zwischen Moneten und Gittern: Die Entscheidung zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe

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Im deutschen Strafrecht spielen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe eine entscheidende Rolle als Sanktionsmittel für begangene Straftaten. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen genaueren Blick auf die Unterschiede zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sowie auf die aktuelle Reform, die die Vollstreckung erheblich beeinflusst.

Geldstrafe: Die finanzielle Sanktion

Die Geldstrafe ist eine der häufigsten Sanktionen im deutschen Strafrecht. Etwa 80 % der jährlich in der Bundesrepublik verhängten Strafen sind Geldstrafen.  

Sie werden in Tagessätzen berechnet, deren Höhe von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten abhängen. Ein Tagessatz entspricht einem bestimmten Bruchteil des durchschnittlichen (netto) Monatseinkommens des Verurteilten.

Die Geldstrafe wird in der Regel dann verhängt, wenn die begangene Straftat einen finanziellen Schaden verursacht hat oder wenn eine Freiheitsstrafe nicht als angemessene Sanktion erscheint. Der oder die Verurteilte hat eine bestimmte Frist, die Geldstrafe zu begleichen.

Ersatzfreiheitsstrafe: Freiheitsentzug als Alternative

Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt dann ins Spiel, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen kann oder will. Anstelle der finanziellen Sanktion tritt hier der Entzug der Freiheit ein.

Die praktische Abfolge besteht aus drei Schritten:

1. der Verurteilung zur Geldstrafe

2. dem fehlenden Abwenden durch gemeinnützige Arbeit und schließlich

3.  dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe richtete sich vor der Reform des § 43 StGB nach der Anzahl der nicht bezahlten Tagessätze.

Nehmen wir an, die Geldstrafe beträgt 60 Tagessätze zu je 20 Euro, also insgesamt 1.200,00 Euro. So hätten nach alter Rechtslage, sofern keinerlei Leistung auf die Geldstrafe erfolgt wäre, 60 Tage Gefängnishaft verbüßt werden müssen.

Reformen im Blickpunkt: Veränderungen im Strafrechtssystem

Mit der Reform zum 01.02.2024 wurde dieser Umrechnungsmaßstab der Ersatzfreiheitsstrafe jedoch halbiert. Das bedeutet, dass nunmehr zwei Tagessätze einer Geldstrafe einem Tag Freiheitsentzug entsprechen, sodass ausgehend von dem obigen Beispiel „nur“ noch 30 Tage Gefängnishaft verbüßt werden müssten.

Daneben wurde auch § 459e Abs. 2 StPO um eine neue Hinweispflicht erweitert. So sind die Strafvollstreckungsbehörden nunmehr verpflichtet, die zu einer Geldstrafe verurteilten Personen auf mögliche Zahlungserleichterungen gemäß § 459a StPO sowie die Möglichkeit, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freiwillige Arbeitsstunden abzuwenden, ausdrücklich hinzuweisen.

Die Reform, also die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe, kommt nicht nur den verurteilten Personen zugute, sondern auch dem Staat. Denn eine Halbierung der Haftzeit bedeutet auch eine Halbierung der Haftkosten. Im Hinblick auf die Staatskosten, wird es dann am preiswertesten, wenn der Verurteilte oder die Verurteilte statt der Ersatzfreiheitsstrafe die Option der Freiwilligen Ableistung gemeinnütziger Arbeit wählt. Der Umrechnungsmaßstab beziehungsweise Umrechnungsmodus zählt auch hier. Das bedeutet, für einen Tagesssatz ist ein halber Tag gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Die neue Gesetzeslage ist insbesondere unter den Gesichtspunkten der Resozialisierung zu begrüßen, denn in der Regel leistet der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe keinen Beitrag hierzu. Bereits seit vielen Jahren – und mehreren Reformversuchen – wird kritisiert, dass der Gegenwert von sechs bis acht Stunden gemeinnütziger Arbeit, was etwa einem Tagessatz Geldstrafe oder 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe entsprachen, nicht zusammenpassen. Dies stimmt und wird insoweit durch die vorliegende Reform endlich angepasst.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben und Probleme bei der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe so kontaktieren Sie mich gerne.



Foto(s): ©Adobe Stock/sakhorn38, ©Adobe Stock/gitanna

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