Der Haushaltsführungsschaden

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Unfallereignis ist für sich bereits ärgerlich genug. Noch schlimmer ist es, wenn man verletzt wurde. Neben Schmerzensgeldansprüchen bestehen häufig auch Ansprüche auf Erstattung des sogenannten Haushaltsführungsschadens. Sofern man infolge eines Unfalls die erforderlichen Arbeiten im Haushalt für sich oder Familienangehörige nur noch eingeschränkt erledigen kann, hat man einen Anspruch auf Entschädigung. Ferner stehen einem Ansprüche zu, sofern man infolge eines Unfalls der Pflege und Unterstützung bedarf, sogenannte „Vermehrung der Bedürfnisse“ nach § 843 Abs. 1 BGB. Diese Ansprüche stehen sowohl Frauen als auch Männern zu.

250.- € / Monat oder mehr – 40 Jahre lang?

Bereits bei einer Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit von einigen Stunden pro Woche kann sich ein Monatsbetrag in Höhe von € 250,00 aufwärts ergeben.

Haushaltsführungsschaden übersteigt Schmerzensgeld unter Umständen bei Weitem! Hierzu ein Beispiel:

Jemand erleidet Frakturen am Schien- und Wadenbein. Die Heilbehandlung ist kompliziert. Es werden drei Operationen durchgeführt, der Verletzte befand sich insgesamt zwei Monate im Krankenhaus, und insgesamt sieben Monate war er arbeitsunfähig. Erfreulicherweise ist der Bruch aber letztendlich so verheilt, dass keine nennenswerten Beschwerden im Alltag mehr bestehen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls beträgt nur 0 oder z. B. 5 %. Je nach den Umständen des Einzelfalles dürfte in dieser Konstellation ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von ca. € 15.000,00 bis € 22.000,00 angemessen sein.

Im Vergleich dazu würden sich die Schmerzensgeldansprüche bei einer komplexen Sprunggelenksfraktur mit nur einer Operation, einer dreiwöchigen Krankenhausdauer sowie einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit wohl auf nur € 12.000,00 bis € 20.000,00 belaufen, selbst wenn der Unfall eine Teilversteifung des Sprunggelenks zur Folge hatte und hieraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von 25 bis 30 % auf Dauer resultiert. Handelt es sich nun bei der verletzten Person um eine nicht berufstätige Hausfrau, die zwei kleine Kinder zu versorgen hat, steht ein unfallbedingter Ausfall in der Haushaltsführungsfähigkeit im Umfang von 10 bis 13 Stunden im Raum. Der monatliche Anspruch für den Haushaltsführungsschaden beträgt hier ca. € 500,00, somit jährlich € 6.000,00. Bei einer 30-jährigen Geschädigten besteht der Anspruch bis ins hohe Alter, somit ca. 50 Jahre. Abfindungen für solche Ansprüche in Höhe von € 100.000,00 und mehr kommen vor.

Somit kann der Haushaltsführungsschaden in bestimmten Konstellationen die Schmerzensgeldansprüche um ein Vielfaches übersteigen.

Verstirbt ein Familienangehöriger, kann den Hinterbliebenen ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens zustehen. Denn die Tätigkeit des Verstorbenen im Haushalt entfällt durch den Tod.

Welche Angaben werden benötigt, um den Haushaltsführungsschaden zu berechnen?

Die Schadensposition Haushaltsführungsschaden wird leider immer wieder nicht oder nur in zu geringer Höhe geltend gemacht. Zur optimalen Berechnung des Haushaltsführungsschadens muss die Haushaltssituation sowie die Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit genau hinterfragt bzw. ermittelt werden. Letztere ist meist geringer als die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Denn zur Haushaltsführung gehört auch deren Organisation, und unfallbedingt ist diese Fähigkeit nur selten beeinträchtigt. Es müssen zumindest folgende Punkte geklärt werden:

  • Umfang der Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit; diese wird meist in % ermittelt.
  • der Umfang der beruflichen Tätigkeiten der verletzten oder getöteten Person
  • Alter und Anzahl der anderen im Haushalt lebenden Personen
  • die Größe der Wohnung, die Verteilung der Wohnfläche auf ein oder mehrere Stockwerke sowie die Ausstattung des Haushalts mit technischen Geräten
  • die Größe und der Zustand des Gartens

Wir klären mit Ihnen alle für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens relevanten Umstände und berechnen diesen konkret.

Bitte beachten Sie auch unsere Rechtstipps mit allgemeinen Hinweisen zur optimalen Vorgehensweise nach einem Schadensereignis sowie zu weiteren einzelnen Schadenspositionen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Stalter

Beiträge zum Thema