„Der Knastcoach“ - Abmahnung durch Waldorf Frommer

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Im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Germany GmbH verschickt die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer (www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) Abmahnungen an Anschlussinhaber wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Der Knastcoach“.

„Der Knastcoach“ ist eine US-amerikanische Filmkomödie aus dem Jahr 2015. Er handelt von einem verurteilten Banker, der sich mit Hilfe seines Autowäschers für das Gefängnis vorbereiten will.

Innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) soll der Abgemahnte den Film anderen Nutzern zum Download angeboten und so unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht haben. Aufgrund dieser Rechtsverletzung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Betroffenen die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 815,00 Euro, welcher den Schadensersatz in Höhe von 600,00 Euro umfasst und die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,00 Euro, und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Ruhe bewahren!

Nach Erhalt einer Abmahnung sollten Sie nicht in Panik ausbrechen, sondern Ruhe bewahren und einem im Urheber- und Internetrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren. Dieser wird für Sie die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen.

Die beigefügte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht ohne vorherige juristische Überprüfung unterzeichnen. Sie kann Klauseln enthalten, die Sie benachteiligen können, wie beispielsweise ein Schuldanerkenntnis, welches bei eventuellen gerichtlichen Streitigkeiten als Beweismittel gegen Sie verwendet werden kann oder die Bindung an die Erklärung über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren. Wir raten Ihnen zu der Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, die nur die notwendigen Angaben enthält.

Hafte ich in jedem Fall für die Urheberrechtsverletzung?

Die Abmahnung richtet sich stets an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse. Dieser ist aber nicht zwangsweise Täter der in Frage stehenden Urheberrechtsverletzung. Es kann sein, dass schon ein Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse aufgetreten ist, sodass hier ein möglicher Ansatzpunkt liegen könnte. Im gerichtlichen Verfahren trägt der Rechteinhaber die Beweislast, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu dem Anschlussinhaber korrekt war.

Aber auch wenn bei der Ermittlung der IP-Adresse kein Fehler unterlaufen ist, so kann es sein, dass Sie nur als sogenannter Störer haften. Der Vorteil der Störerhaftung ist, dass Sie keinen Schadensersatz leisten müssen. In bestimmten Fällen können Sie sich sogar ganz von der Haftung befreien. Unter welchen Umständen eine Haftungsbefreiung in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das kompetente Team von Abmahnhelfer.de vertritt seit Jahren die Interessen der Abgemahnten und ist im gesamten Bundesgebiet tätig. Sie können uns für ein kostenloses Erstgespräch inklusive einer anwaltlichen Ersteinschätzung unter der Telefonnummer: 030 965 35 854 sieben Tage die Woche erreichen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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