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Der Kreditbetrug nach § 265b StGB

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Unter dem Begriff des Kreditbetruges nach § 265b StGB versteht man ein bestimmtes Betrugsdelikt, das immer im Zusammenhang mit dem Abschluss von verschiedenen Kreditverträgen begangen wird.

Nach § 265b Abs. 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1. über wirtschaftliche Verhältnisse

a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder

b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder

2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind.

Es werden also nur Betrugsstraftaten zwischen Unternehmen erfasst. Der „Kreditbetrug“ bei Privatpersonen fällt hingegen unter § 263 StGB

§ 265b StGB berührt in keiner Weise, ob dem Kreditgeber tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, sondern wird dem Tatbestand nach allein durch die oben bezeichneten Tathandlungen erfüllt. Dies ist der Unterschied zum allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB, wo ein Vermögensschaden Tatbestandsmerkmal ist.

Als Besonderheit bleibt nach § 265b Abs. 2 StGB derjenige straffrei, der freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Nicht nur im Umgang mit Anschuldigungen oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Kreditbetruges, sondern auch bei der strafrechtlichen Vorfeldberatung (Compliance), sollten Sie einen auf dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts tätigen Rechtsanwalt aufsuchen.


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