Der Online-Kauf: Angaben sind verpflichtend!
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[image]In den letzten Jahren hat der Onlinehandel stark zugenommen. Man kann gemütlich von zu Hause aus shoppen, ohne lange die Geschäfte in der Stadt durchsuchen zu müssen. Das Kammergericht (KG) hat hierzu entschieden, dass die Angaben bei einem Angebot auf eBay verpflichtend sind und daher ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist, wenn der Gegenstand die angegebenen Eigenschaften nicht aufweist.
Im zugrunde liegenden Fall ersteigerte ein Internetnutzer auf eBay ein Fahrzeug. Der Verkäufer gab an, dass es scheckheftgepflegt sei und nicht nur die Motorisierung geändert, sondern auch eine qualitativ hochwertige Autogasanlage eingebaut wurde. Die Parteien schlossen zusätzlich einen Kaufvertrag, bei dem diese Beschaffenheitsmerkmale nicht mehr genannt wurden. Der Vertrag beinhaltete auch einen Gewährleistungsausschluss, wonach die Haftung für etwaige Mängel ausgeschlossen wurde. Als der Käufer bemerkte, dass sämtliche vom Verkäufer genannten Eigenschaften nicht vorlagen, trat er vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer wollte das nicht akzeptieren und zog vor Gericht.
Das KG hielt den Rücktritt jedoch für zulässig. Das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da es die im Angebot genannten Eigenschaften nicht aufwies. Diese Angaben machten aber deutlich, unter welchen Konditionen der Kaufvertrag mit dem Meistbietenden zustande kommt. Daher sei darin eine Vereinbarung zwischen den Parteien zu sehen, die auch für den Verkäufer verbindlich sei. Daran ändere auch der Haftungsausschluss nichts. Man könne dem Käufer nicht einerseits die Ansprüche auf die vereinbarten Eigenschaften zusichern und sie ihm andererseits mittels Haftungsausschluss wieder nehmen. Der Verkäufer handle arglistig, wenn er bewusst unrichtige Angaben mache, obwohl er wisse, dass der Erwerber seine Kaufentscheidung nur auf diese Äußerungen im Internet stützen kann.
(KG, Urteil v. 17.06.2011, Az.: 7 U 179/10)
Sandra Voigt (VOI)
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