Der springende Pudel: Zulässigkeit der Parodie einer Marke

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Klage und Urteil

In einem Urteil vom 2. April 2015 (I ZR 59/13) entschied der I. Zivilsenat des BGH, dass die Löschung einer Marke verlangt werden kann, die sich in Form einer Parodie an eine andere Marke anlehnt.

Geklagt hatte die Puma SE, eine der führenden Hersteller von Sportartikeln, deren Wort-Bild-Marke bestehend aus dem Schriftzug „PUMA“ und der Silhouette der gleichnamigen, springenden Raubkatze besteht. Das von Rudolf Dassler gegründete Unternehmen stellt Sportartikel wie Schuhe, T-Shirts aber auch Accessoires her. Fast alle Produkte sind leicht am Umriss des springenden Pumas oder aber am entsprechenden Schriftzug erkennbar.

Beklagter war die Inhaberin der seit 2006 geschützten Wort-Bild-Marke „PUDEL“, die neben dem Schriftzug den Umriss eines springenden Pudels zeigt. Verwendet wurde diese Marke vor allem für T-Shirts. In der Anmeldung dieser Marke sah die Klägerin (PUMA SE) nun eine Verletzung ihres Markenrechts.

Das Landgericht Hamburg hatte die Beklagte zur Löschung der Marke verurteilt. Eine Berufung vor dem OLG Hamburg blieb ebenfalls erfolglos. Diese Entscheidung wurde nun vom BGH bestätigt.

Begründung der Entscheidung

In der Begründung heißt es, die Ähnlichkeit der beiden Marken bestehe nicht hinsichtlich einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 2 I Nr. 2 MarkenG. Für eine Verwechslungsgefahr müssten die Zeichen in ihrem Gesamteindruck derart ähnlich sein, dass die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, die betreffenden Waren stammen vom Markeninhaber. Gerade jedoch die parodistische Gestaltung der Marke PUDEL stellt durch das Stilmittel des Humors eine Distanz zur ursprünglichen Marke her, sodass ein gewisses Maß an Ähnlichkeit nicht zu einer Verwechslungsgefahr führt.

Die Beklagte nutze jedoch mit der Verwendung der Marke die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Marke PUMA im Sinne des § 9 I Nr. 3 MarkenG aus.

§ 9 I Nr. 2, 3 (Auszug)

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1. […]

2.

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder

3.

wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

In den weiteren Ausführungen heißt es, die Beklagte nutze gerade die Ähnlichkeit der Marken aus, um aus der Parodie der anderen Marke eine Aufmerksamkeit zu gewinnen, die der eigenen Marke ansonsten nicht zugekommen wäre. „Die Marken der Parteien glichen sich in allen für die Wiedererkennung maßgeblichen Strukturmerkmalen. Zwar erkenne der Verkehr bei näherem Hinsehen, dass es sich bei der Streitmarke nicht um die Klagemarke handele. Zu diesem Zeitpunkt sei das beabsichtigte Erschleichen von Aufmerksamkeit, die der Beklagte für seine Produkte ansonsten nicht erzielen könnte, aber bereits vollendet und damit die Verletzung der bekannten Klagemarke eingetreten“.

Allgemein bedeutet dies, dass die Löschung einer Marke nach § 9 I Nr. 3 MarkenG auch verlangt werden kann, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, die Ähnlichkeit der Marken in Verkehrskreisen allerdings eine automatische gedankliche Verknüpfung der Marken bewirkt.

Auch kann sich der Beklagte in diesem Fall nicht auf die im Grundgesetz verankerte künstlerische Freiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung als Rechtfertigung berufen, da eben jener Schutz endet, wo der Schutz eines anderen betroffen wird. Im Markenrecht finden sich hierfür die konkreten Vorgaben, nach denen es der Beklagten nicht zusteht, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren, wie die der bereits eingetragenen Marke PUMA, schützen zu lassen.

Markenschutz durch korrekte Anmeldung

Das Urteil über den springenden Pudel und die Zulässigkeit der Parodie einer Marke, zeigt einmal mehr die Relevanz der eigenen Markenanmeldung. Wie in unserem Artikel „Anmeldung der eigenen Marke - der erste Schritt zum Erfolg. Aber wie mache ich es richtig?“ ausführlicher dargestellt, gilt es bei der Registrierung der eigenen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einige Hürden zu meistern. Nicht alle rechtlichen Anforderungen an die korrekte Markenanmeldung erschließen sich einem sofort. Deshalb ist es oftmals hilfreich, sich professionellen Rechtsrat bei der Markenanmeldung einzuholen. Denn erst nach der korrekten Markenanmeldung entfaltet sich der Markenschutz zu Ihren Gunsten und Ihnen stehen beispielweise Ansprüche wegen markenrechtlicher Verletzungen an Ihrer Marke zu.

Wenn auch Sie eine Marke eintragen lassen und schützen möchten, können Sie hierzu gerne die Kanzlei Scharfenberg und Hämmerling zu Rate ziehen. Wir besitzen die nötige Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts und übernehmen Ihre Markenanmeldung gerne. Wir begleiten Sie von der ersten Recherche bis hin zur letztlichen Markenmeldung und übernehmen Aufgaben wie:

  • Markenrecherche
  • Markenüberprüfungen
  • Markenrechtliche Beratung von Unternehmen/Existenzgründern
  • Markenanmeldungen (national und international)
  • Lizenzierung von Marken (Vertragsgestaltung)
  • Geografische Herkunftsangaben
  • Titelschutz (Domainnamen, Werktitel)
  • Unternehmenskennzeichen/Geschäftliche Bezeichnungen

Kontakt:

Scharfenberg · Hämmerling Rechtsanwälte

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