Der Stiftungszweck

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Der Stiftungszweck ist der wichtigste Bestandteil jeder Stiftungssatzung. In ihm drückt der Stifter seinen Stifterwillen aus und bindet dadurch die Stiftungsorgane und sogar die Stiftungsbehörden bei all ihren Entscheidungen.

Die genaue Abfassung des Stiftungszwecks in der Satzung ist bei der Stiftung von herausragender Bedeutung. Anders als Gesellschaften oder Vereine haben Stiftungen keine Gesellschafter oder Mitglieder, sondern bestehen allein aus einer Vermögensmasse. Dieses Vermögen wird vom Stifter im Rahmen der Stiftungsgründung unwiederbringlich einem bestimmten Zweck gewidmet. Die Stiftungsorgane verwalten das Vermögen und setzen die Zweckverfolgung anhand des vorgegebenen Stiftungszwecks um. Die konsequente Verfolgung wird durch die zuständige Stiftungsbehörde überwacht. Die Verankerung des Stiftungszwecks anhand des Stifterwillens in der Satzung ist daher das zentrale Steuerungsinstrument bei der Stiftung.

Der Zweck bestimmt die Stiftungsart und ihre steuerliche Behandlung

Stiftungen gibt es in verschiedenen Bereichen und sie werden aus unterschiedlichen Motivationen errichtet. Diese lassen sich grob in gemein- und privatnützige Stiftungen unterteilen. Gemeinnützige Stiftungen verfolgen einen altruistischen Stiftungszweck und erhalten dafür steuerliche Vergünstigungen, wenn die Voraussetzungen in der Abgabenordnung (AO) eingehalten wurden. Die häufigsten gemeinnützigen Betätigungsfelder von Stiftungen liegen in der Unterstützung des Gesundheits- oder Bildungswesens, dem Schutz von Natur und Tier oder der Förderung von Kunst- und Kulturprojekten.

Demgegenüber stehen privatnützige Stiftungen, die rein private Interessen des Stifters verfolgen. Hierzu zählen zum einen die Familienstiftung, durch die das Familienvermögen dauerhaft erhalten und Familienmitglieder über Generationen hinweg versorgt werden sollen. Auch die Unternehmensstiftung, die vorrangig zur Regelung der Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen eingesetzt wird, zählt zu den privatnützigen Stiftungen. Diese Art Stiftungen kommen im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen nicht in den Genuss steuerrechtlicher Privilegien.

Möglich sind in eng begrenztem Umfang auch Mischformen, die beispielsweise den überwiegenden Teil des Stiftungsvermögens für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke einsetzen, dabei aber auch die finanzielle Versorgung von Familienmitglieder gewährleisten sollen.

Als unzulässiger Stiftungszweck gilt dagegen die sogenannte Selbstzweckstiftung, die allein dem Erhalt und der Mehrung ihres Stiftungsvermögens dient, ohne mit den Erträgen einen Zweck außerhalb der Stiftung zu verfolgen.

Der Stiftungszweck in der Satzung

Der Zweck gehört zu den gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsbestandteilen, er muss also bereits vor der Errichtung der Stiftung festgelegt werden. Konkretere Anforderungen, zum Beispiel an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks, enthalten die Stiftungsgesetze allerdings nicht. Die konkrete Formulierung ist folglich dem Stifter überlassen. Hierauf ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Während ein zu weich formulierter Zweck die konsequente Verfolgung seines Stifterwillens nicht gewährleisten kann und damit als Steuerungsinstrument nicht taugt, kann ein zu enger Zweck gebotene Anpassungen an etwaige Veränderungen der zukünftigen Verhältnisse verhindern.

Auch das zur Verfügung stehende Stiftungsvermögen muss bei der Ausarbeitung des Stiftungszwecks im Blick behalten werden. Muss die Stiftungsbehörde befürchten, dass das Vermögen nicht ausreicht, um den Stiftungszweck dauerhaft verfolgen zu können, und kann auch nicht sicher mit ausreichend Spenden und Zustiftungen gerechnet werden, wird sie die Genehmigung der Stiftung verweigern.

Änderung des Stiftungszwecks

Grundsätzlich ist eine Änderung des Stiftungszwecks ab Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde nicht mehr möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist die Satzung in ihren Eckpunkten jeder Disposition durch den Stifter, den Vorstand oder andere Stiftungsorgane sowie der Stiftungsbehörde entzogen. Leidglich in zwei Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zweckänderung möglich sein. Zum einen steht es dem Stifter frei, den Stiftungsorganen in der Satzung die Befugnis zur Zweckänderung einzuräumen. Eine solche Änderung bedarf der Zustimmung durch die Stiftungsbehörde, die darüber wacht, dass auch weiterhin dem (mutmaßlichen) Stifterwillen entsprochen wird.

Zum anderen kann auch die Stiftungsbehörde selbst, als Ultima Ratio, den Stiftungszweck ändern, wenn die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks mit den Mitteln der Stiftung durch Veränderung der äußeren Umstände nicht mehr möglich ist. Auch sie muss bei der Zweckanpassung den Stifterwillen berücksichtigen.



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