Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Einleitung

Die Grundsituation ist klar. Die Eltern trennen sich, während das gemeinsame Kind noch minderjährig ist. Im Gegensatz zum modernen Wechselmodell, entscheiden einige Paare auch aufgrund beruflicher Einspannung, dass das Kind bei einem Elternteil lebt und mit dem anderen Elternteil regelmäßigen Umgang pflegt.

Der betreuende Elternteil leistet hierbei einen sogenannten Naturalunterhalt, das heißt, er gewährt dem Kind Unterhalt durch Unterkunft und Versorgung. Der andere Elternteil leistet demzufolge Barunterhalt. Er zahlt monatlich einen festen Unterhaltsbetrag abhängig von seinem Einkommen.

Doch was geschieht, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium beginnt? Was ist, wenn es volljährig wird? Muss der eine Elternteil weiterhin Unterhalt leisten? Hat es Auswirkungen, wenn das gemeinsame Kind in eine eigene Wohnung zieht? Diese Fragen sollen kurz skizziert und ein erster Überblick verschafft werden.

2. Bedürftigkeit

Mit Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind als Erwachsener zu behandeln. Einen Betreuungsbedarf gibt es folglich nicht mehr.

Das nunmehr volljährige Kind ist dazu angehalten, selbständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber hierbei während der Ausbildung, bei einer bestehenden Erkrankung oder einer Behinderung mit Arbeitsunfähigkeit vor.

Gemäß § 1610 II BGB werden die Kosten einer optimalen berufsbezogenen Berufsausbildung geschuldet. Die Rechtsprechung hat hierbei verschiedene Kriterien herausgebildet. Es stellt sich die Frage, ob die Berufswahl korrekt war, das Kind für diesen Beruf geeignet war und auch die Frage nach der Angemessenheit der Dauer. Diese Fragen können nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollten generell in einem anwaltlichen Gespräch geklärt werden.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass Eltern nicht die Finanzierung einer Zweitausbildung schulden, es sei denn die erste Ausbildung musste aufgrund besonderer Umstände wie einer Erkrankung abgebrochen werden.

Sollte das eigene Kind studieren und Unterhalt begehren, so obliegt diesem hierbei die Nachweispflicht, dass das Studium zielstrebig betrieben wird.

3. Unterhaltsverpflichteter

Sollte das Kind berechtigterweise seinen eigenen Hausstand begründet haben, so haften nunmehr beide Elternteile auf Barunterhalt, auch wenn diese eine intakte Beziehung haben und zusammenleben.

Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern besteht bei volljährigen Kindern auch eine anteilige Barunterhaltspflicht des „betreuenden Elternteils“. Da wie bereits dargestellt ein Betreuungsbedarf eines erwachsenen Kindes nicht besteht, muss folglich auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, finanziell für das erwachsene Kind aufkommen.

4. Unterhaltsbedarf

Hat das Kind einen eigenen Hausstand begründet, so beträgt der monatliche Bedarfssatz 735 €.

Hierbei muss jedoch zum einen das Kindergeld voll angerechnet werden und zum anderen, vereinfacht dargestellt, die Ausbildungsvergütung des Kindes oder BaföG.

5. Zusammenfassung

Dieser Beitrag gibt Ihnen zunächst erst einmal einen Anhaltspunkt, wie die rechtliche Konstellation in Ihrem Fall sein könnte.

Sollten Sie auf Volljährigenunterhalt in Anspruch genommen werden, so sollten Sie jedoch zumindest ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt wahrnehmen.

Ein versierter Rechtsanwalt kann Ihnen sofort Ihre Unterhaltsverpflichtung konkret berechnen und Sie kompetent beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Andrea Schmidt

Beiträge zum Thema