Umgangsrecht mit Haustieren?

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Einleitung

In unserer modernen Gesellschaft stellen sich immer wieder neue Fragen und Rechtsprobleme. Diese haben Gerichte und Juristen vor Jahrzehnten noch nicht für möglich gehalten. Nunmehr müssen wir jedoch für diese neuen Konstellationen Lösungen finden.

In der heutigen Zeit haben sich viele Paare gegen ein Kind entschieden, dafür jedoch haben diese ein Haustier, welches meist von beiden Parteien geliebt und umsorgt wird und nach jahrzehntelangem Zusammenleben nicht mehr wegzudenken ist.

Was jedoch, wenn Frauchen und Herrchen sich trennen oder scheiden lassen? Wer bekommt den gemeinsam angeschafften Dalmatiner oder die Perserkatze? Dieser Beitrag soll einen Überblick über die mittlerweile zu dieser Thematik entstehenden Rechtsprechung bieten. Gibt es ein solches Umgangs- oder Sorgerecht?

Der Stand der Rechtsprechung

Das Amtsgericht Bad Margentheim hat eine analoge Anwendung der Umgangsregelungen für Kinder auch auf den Umgang mit Haustieren angewendet. In seiner Entscheidung sprach das Gericht nach Einholung eines tierpsychologischen Gutachtens und der Anhörung des Hundes ein Umgangsrecht für jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 14-17 Uhr zu. Der Pudel lief im Gerichtssaal zu seinem Herrchen, was nach Auffassung des Gerichts ein Ausdruck seines Wohlgefallens sei. Hierbei ist jedoch zu erwähnen, dass diese Entscheidung bereits aus dem Jahr 1998 stammt.

Das OLG Bamberg bestätigte im Jahr 2004 jedoch die Auffassung des AG Würzburg. Hierbei wurde der Anwendung der Reglungen über den Kindesumgang entschieden widersprochen. Das OLG argumentiert, dass Haustiere als Hausratsgegenstände zu qualifizieren seien. Die Regelung des § 1361 a BGB sieht jedoch keine wechselseitige Nutzung vor (so auch OLG Schleswig, FamRZ 2013, 1984). Das OLG Nürnberg hat im Jahr 2017 entschieden, dass im Falle einer Trennung über den Verbleib der Tiere entsprechend §§ 1361 a, 1568 b BGB entschieden werden.

Das Amtsgericht in Walsrode löst die Problematik über die Regeln der Miteigentumsgemeinschaft. Ein Partner erhält folglich das umstrittene Haustier und der andere Teil zahlt eine angemessene Geldentschädigung.

Kurios ist auch die Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen. Das AG ordnet den Streit zwischen Eheleuten über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für den gemeinsamen Hund den Familiensachen nach dem FamFG zu.

Ergebnis

Die obergerichtliche Rechtsprechung tendiert wohl eher dahingehend, eine sachenrechtliche Erwägung verknüpft mit einer Entschädigungszahlung anzuwenden. Es gibt jedoch das ein oder andere Amtsgericht, welches hiervon durchaus abweichen könnte. Die Entwicklung bleibt weiter spannend.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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