Der Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen

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Oft werde ich von Mandanten gefragt, was eigentlich ein Verfahrensbeistand ist. Kurz gesagt, ist es der „Anwalt des Kindes” in familiengerichtlichen Verfahren.

Gemäß § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soll das Gericht einem minderjährigen Kind in Angelegenheiten, die seine eigene Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

Mit dieser eigenständigen Vertretung von Kindern in gerichtlichen Verfahren soll sichergestellt werden, dass die Interessen des Kindes in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht werden. Der „Anwalt des Kindes” gilt als parteilicher Interessenvertreter und er hat auf der Grundlage seines Fachwissens den kindlichen Willen zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Arbeit des Verfahrensbeistandes ist deshalb für die Familienrichter von besonderer Bedeutung.

Der Verfahrensbeistand wird eingesetzt, wenn das Interesse des Kindes zu dem, seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht. Das ist in streitigen Sorgerechts- oder Umgangsverfahren der Fall, aber auch in Verfahren die von Amts wegen, wegen einer drohenden Kindeswohlgefährdung eingeleitet werden.

Der Verfahrenspfleger soll objektiver Vertreter der kindlichen Wünsche und Bedürfnisse sein und auch Vermittler und Berater zwischen allen Beteiligten.

Der Verfahrensbeistand ist dem Gericht gegenüber nicht weisungsgebunden, allerdings kann ihm das Gericht weitere, zusätzliche Aufgaben, wie Vermittlungsbemühungen, zur Lösung des elterlichen Konfliktes, übertragen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann/ Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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