Der Versorgungsausgleich - Ein kurzer Überblick

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In einem Scheidungsverfahren ist neben der Scheidung auch immer der „Versorgungsausgleich“ ein sehr wichtiges Thema.

Der Versorgungsausgleich ist nämlich mit der Scheidung als Scheidungsfolgesache verbunden.

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Versorgungsausgleich bedeutet die Teilung der ehezeitbezogenen Rentenanrechte (Anwartschaften). Die Rentenanrechte, die während der Ehezeit erworben wurden, werden zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Im Falle einer Scheidung soll damit ein finanzielles Gleichgeweicht zwischen den Eheleuten hergestellt werden.

Die Ehezeit bedeutet im Bezug auf die Durchführung des Versorgungsausgleich der Anfang des Monats der Eheschliessung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich in einem Scheidungsverfahren von Amtswegen, d.h. automatisch, mit geregelt.

Was umfasst der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich erfasst beispielsweise folgende Versicherungen und Versorgungen:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Private Rentenversicherung
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Zusatzversorgung öffentlicher Dienst
  • Anwartschaften von berufsständischen Versorgungswerken
  • Riester-Rente
  • Erwerbsunfähigkeitsrenten
  • Beamtenversorgung 

Beispielsweise fallen Kapitalversicherungen, Risikolebensversicherungen, Renten aus einer Privaten Unfallversicherung oder Opferrenten nicht unter den Versorgungsausgleich.

Die Ehepartner erhalten hierzu Fragebögen zum Versorgungsausgleich, die sie ausfüllen müssen. Darin werden bestehende Renten- Pensionsansprüche und weitere Altersvorsorgeleistungen abgefragt.

Das Familiengericht übersendet sodann diese Fragebögen an die jeweiligen Versorgungsträger und ermittelt so die erworbenen Anwartschaften.

Ausnahmen der Durchführung des Versorgungsausgleich

Gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG kann ausnahmsweise von der Durchführung des Versorgungsausgleiches abgesehen werden, wenn die Ehezeit kürzer als drei Jahre war. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag vom Gericht durchgeführt.

Eine weitere Ausnahme kann greifen, wenn nur geringe Anwartschaften bezogen wurden und so die erforderliche Bagatellgrenze nicht erreicht wird. In diesem Fall erfolgt kein Ausgleich.

Auch können die Ehepartner in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung gegenseitig die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausschliessen. In der Regel ist hier jedoch eine notarielle Beurkundung des Ausschlusses notwendig. Eine solche Vereinbarung muss zudem einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Die vertragliche Vereinbarung muss wirksam sein. Es darf keine einseitige und unangemessene Benachteiligung eines Ehepartners durch den Ausschluss des Versorgungsausgleiches feststellbar sein. Ist dem so, so wird das Gericht nach Prüfung den Versorgungsausgleich trotz der vertraglichen Vereinbarung auf den Ausschluss durchführen. Insoweit prüft das Gericht die Wirksamkeit des Verzichtes auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Haben Sie Fragen zum Versorgungsausgleich?

Sollten Sie vor einem Scheidungsverfahren stehen und sich bezüglich des Scheidungsverfahrens und der Folgesachen beraten lassen wollen, stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Berufserfahrung im Familienrecht gern zur Verfügung.


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