Der Widerrufsjoker

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Oft ist der in den Medien als „Widerrufsjoker“ bezeichnete Widerruf des Darlehensvertrages der einzige Ausweg aus Darlehensverträgen, die in den vergangenen Jahren noch zu hohen Zinssätzen abgeschlossen worden sind.

Gründe für den gewünschten Ausstieg sind meist:

  • Der Verkauf der finanzierten Immobilie ohne Zahlung einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung (Ersatz des entgangenen Zinsertrages für die Vertragslaufzeit)
  • Umschuldung bei einer anderen Bank zu einem günstigeren Zins
  • Fortsetzung des Darlehensvertrages bei der gleichen Bank, aber zu einem günstigeren (aktuellen) Zins
  • Vorzeitige und vollständige Rückzahlung des Darlehens (etwa wegen Erbschaft o.ä.) ohne Zahlung einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung

Sinn und Zweck des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht dient dem Verbraucher als Überlegungsfrist und soll den Verbraucher vor unüberlegten Vertragsschlüssen schützen (§§ 495, 355 Abs.1 BGB).

Folgen des Widerrufs

Mit Ausübung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Der Vertrag ist sodann rückabzuwickeln. Voraussetzung hierfür ist, dass der Widerruf fristgerecht erfolgt.

Genau dies ist der Knackpunkt. Die regelmäßige Fallkonstellation sieht wie folgt aus:

Die Widerrufsfrist aus den Darlehensverträgen ist bereits abgelaufen. Dennoch möchte der Darlehensnehmer – etwa aus einem der oben genannten Gründe – aus dem einst geschlossenen Darlehensvertrag frühzeitig aussteigen.

Ein juristischer Trick ermöglicht nun, dass zahlreiche Darlehensnehmer trotzdem ihre Kredite ablösen können, ohne dadurch Nachteile / Kosten zu erleiden – der Widerrufsjoker. Denn „mehr als zwei Drittel der Widerrufsbelehrungen in Immobilien-Darlehensverträgen sind fehlerhaft und damit unwirksam“, schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg nach einer Überprüfung von 300 Kreditverträgen.

Die Widerrufsfrist beginnt u.a. mit Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung an den Verbraucher. Ist dem Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beigelegt worden, fing die Frist nie an zu laufen. Dies führt dazu, dass auch heute noch der Widerruf erklärt werden kann.

Um herauszufinden, ob tatsächlich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt, bedarf es juristischer Unterstützung. Die schier unendliche Vielfalt an Formulierungsvarianten in den Belehrungen macht es einem Laien nahezu unmöglich, selbst die Angreifbarkeit der Belehrung und damit die Widerruflichkeit des Vertrages einzuschätzen.

Rechtsanwältin Janett Charifzadeh ist spezialisiert auf das Kreditvertragsrecht und beschäftigt sich seit langem mit dem Thema Widerrufsbelehrungen.

DR. KLÜVER  DR. KLASS  ZIMPEL &  KOLLEGEN
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