Derbe Prozessschlappe der ARAG SE Rechtsschutzversicherung in Allergan Brustimplantatsschädigungsfällen

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Landgericht Düsseldorf vom 20.12.2022 Medizinrecht – Medizinprodukterecht – Versicherungsrecht: Prozessschlappe der ARAG SE Rechtsschutzversicherung in Allergan Brustimplantatsschädigungsfällen, Az.: 9a 79/22                                                                                                       

Chronologie:

Die Klägerin ließ sich in 2015 Brustimplantate des Medizinprodukteherstellers Allergan einsetzen. Diese wurden im Zusammenhang mit einer möglichen Karzinomerkrankung, dem sog. ALC-Lymphom, von Allergan in 2019 mittels Rückrufaktion vom Markt genommen. Die Klägerin begehrt nunmehr von Allergan Schadenersatz und Schmerzensgeld. Da eine außergerichtliche Einigung mit Allergan scheiterte, ist nun eine gerichtliche Inanspruchnahme notwendig, für die die Klägerin bei der ARAG SE Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz begehrte. Die ARAG verweigerte mit immer neuen aufgeworfenen Rückfragen und Hinterfragungen den begehrten Deckungsschutz. Mal hieß es, die Beklagte solle doch gegen Allergan an der Produktionsstätte, die in Costa Rica liegt klagen, mal hieß es, die Klägerin habe nicht alle notwendigen Informationen erteilt, obgleich der monatelange Schriftwechsel zwischen Prozessvertretern der Klägerin und ARAG hunderte Seiten umfasste, dann wieder hieß es, es bestünden keine Erfolgsaussichten, da nicht erwiesen sei, ob die streitgegenständlichen Implantate karzinombegünstigend sei. Selbst der Hinweis darauf, dass Untersuchungsberichte der US-Aufsichtsbehörde FDA nachweislich 15 von 16 Todesfällen auf Allerganprodukte zurückführte, vermochte die ARAG nicht zu einem Umdenken zu verleiten. Zahlreiche weiteren, oftmals für den Eintritt des Rechtsschutzfalles irrelevanten Rückfragen, wurden von den Prozessvertretern der Klägerin zügig beantwortet, ohne Erfolg, woraufhin gerichtliche Hilfe notwendig wurde.

Verfahren:

Die Versicherungskammer des Landgerichtes Düsseldorf hat in der Sache kurzen Prozess gemacht und die Beklagte verurteilt, nun unverzüglich der Klägerin bedingungsgemäß aus dem Rechtsschutzvertrag Deckungsschutz für das begehrte Klageverfahren gegen Allergan zu gewähren. Sämtliche Prozesskosten sind von der ARAG SE zu zahlen. In der Begründung konstatiert das Gericht insbesondere auch explizit: „Die Klägerin muss sich nicht, wie die Beklagte (hier: ARAG) meint, auf eine Klage in Costa Rica verweisen lassen.“

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Eine unseriöse Regulierungspraxis der ARAG SE Rechtsschutzversicherung ist zahlreichen Rechtsanwälten nicht unbekannt! Bereits bei den sogenannten Dieselabgas-Skandalfällen war die ARAG wegen ihrer fehlenden Regulierungsbereitschaft bekannt und gefürchtet. Stets wurde auf fehlende Erfolgsaussichten verwiesen. Zahlreiche Gerichtsurteile hatten im Nachgang genau das Gegenteil konstatiert. Dass die ARAG allerdings auch ihren in ihrer Gesundheit geschädigten Versicherungsnehmerinnen in den Allergan Fällen ganz erhebliche Steine in den Weg setzt, ist dreist und unanständig! Es handelt sich bei der vorliegenden Angelegenheit auch nicht um einen Einzelfall. Weitere Deckungsklagen sind anhängig und in Vorbereitung und werden zu einer Verurteilung der ARAG führen. Entscheidungsträger dieses Versicherers sollten sich einmal Gedanken machen, ob ein derartiges Verhalten dem gerne nach außen hin aufgezeigten positiven Image zuträglich ist. Die Anwaltschaft hat hierzu jedenfalls eine ganz klare Meinung, stellt Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest. 

        



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