Des einen Freud, des anderen Laub: Herbstliche Hassliebe zwischen Nachbarn

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Verbraucher streiten um die Entsorgung des Herbstlaubes.

Der Herbst hat seine schönen Seiten mit den bunten Blättern, die zu Boden fallen. Doch die Romantik ist schnell vorbei, wenn genau diese Blätter der Gegenstand eines Nachbarschaftskonflikts sind. Im vorliegenden Fall streiten sich zwei Nachbarn nämlich um das Laub im Garten. Was war da passiert?

Die beiden Grundstücke der Nachbarn trennten ein Maschendrahtzaun sowie eine Sichtschutzwand. Der Beklagte entsorgte kurzerhand im Oktober 2019 das Laub in seinem Garten, indem er es zwischen Zaun und Wand stopfte. Der Kläger suchte diesbezüglich das Gespräch mit seinem Nachbarn. Infolgedessen entsorgte der Beklagte das Laub.

Trotzdem ging der Kläger in den folgenden Monaten davon aus, dass sein Nachbar ständig Laub und andere Gartenabfälle auf seinem Grundstück entsorgte, indem er es über Maschendrahtzaun und Sichtschutzwand warf. Zum Beispiel erwischte der Kläger angeblich seinen Nachbarn im November 2020 dabei, wie er wieder Blätter in die Gartenabtrennung stopfte. Deshalb verlangte der Kläger im Januar 2021 vom Beklagten, dass dieser eine Unterlassungs-Erklärung unterzeichnete. Bei Zuwiderhandlung forderte der Kläger ein Bußgeld von 250.000 Euro oder ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft.

Der Beklagte beteuerte, es habe nur diesen einen Vorfall im Oktober 2019 gegeben. Danach habe er nie wieder Laub oder Gartenabfälle zwischen Zaun und Trennwand entsorgt. Er vermutete, die Ansammlung des Laubes käme durch den Westwind zustande.

Das Amtsgericht (AG) Nürnberg wies die Klage ab. Der Kläger hatte nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB, weil keinerlei Gefahr einer Wiederholung besteht. Schließlich hatte der Beklagte das Laub selbst wieder entfernt (AG Nürnberg, Urt. v. 03.12.2021, Az. 23 C 3805/21)


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Stichworte: Zivilrecht, Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Unterlassungs-Klage, Amtsgericht Nürnberg, Nachbarschaftsstreit

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