Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Tierfreunde als Nachbarn

  • 4 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Auch bei tierischem Lärm gelten gesetzliche Lautstärkegrenzen.
  • Allerdings kann der Nachbar in bestimmten Fällen zur Duldung verpflichtet sein.
  • Im Streitfall sollten Betroffene zum Nachweis genaue Lärmprotokolle führen.

Nein, nicht nur die Katzenfrau, sondern auch der Froschzüchter, Hahnliebhaber und Dauerkläfferhalter, können den Gartengenuss in einen Nervenkrieg mit verbitterten Grabenkämpfen verwandeln. Doch was tun, wenn man die Aufmerksamkeit der Staatsanwaltschaft vermeiden möchte, aber auch nicht gewillt ist, umzuziehen?

Die Katzenplage

Wer von einer nachbarlichen Katzenplage betroffen ist, ist gut beraten, die Flinte ins Korn zu werfen. Auch wer in der Absicht handelt, seinen Fischteich oder die Vögel in seinem Garten zu schützen: Wer mit dem Luftgewehr auf Katzen schießt, dem droht nicht nur eine Strafe wegen Tierquälerei und Sachbeschädigung, sondern der darf auch noch die Tierarztrechnung des Vogelmeuchlers bezahlen.

Auch kann man den Katzen das Betreten des Gartens nicht verbieten, wobei natürlich tierfreundliche Abwehrmittel erlaubt sind. Allerdings muss man als Grundstücksbesitzer nach Ansicht des Landgerichts (LG) Darmstadt lediglich den Besuch von nicht mehr als zwei Katzen dulden. Hält der Nachbar mehr Katzen, muss er Maßnahmen ergreifen, damit diese nicht die Grundstücke des Nachbarn betreten. Das kann der Betroffene auch gerichtlich durchsetzen.

(LG Darmstadt, Urteil v. 17.03.1993, Az.: 9 O 597/92)

Das Froschkonzert

Das allnächtliche Froschkonzert im nachbarlichen Teich kann für schlaflose Nächte sorgen. Überschreitet der Froschlärm die nächtliche Lärmgrenze in dem jeweiligen Gebiet, können geplagte Nachbarn wie folgt vorgehen:

Da Frösche bzw. Froscharten unter Naturschutz stehen, sollten Nachbarn einen Antrag bei der Naturschutzbehörde stellen, dass die Frösche ausnahmsweise doch entfernt oder der Teich aufgefüllt werden darf. Den Antrag dürfen neben Eigentümern des Teiches auch durch Froschlärm betroffene Nachbarn stellen. Gibt die Behörde dem Antrag statt, ist der Nachbar aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, dass Froschkonzert auf ein zumutbares Maß zu reduzieren oder ganz zu beenden. Weigert er sich, kann er gerichtlich hierzu in Anspruch genommen werden.

Lehnt die Behörde den Antrag ab, muss man sich als Nachbar jedoch nicht mit dem Lärm ersatzlos abfinden: In diesen Fall schuldet der Teichbesitzer den betroffenen Nachbarn eine Entschädigung. So hat das Oberlandesgericht (OLG) München den gepeinigten Nachbarn einen Ausgleichsanspruch zugesprochen. Da der Froschlärm jährlich fünf Monate nicht zumutbar war, „flüchteten“ die betroffenen Nachbarn in ihre Stadtwohnung. Die hierdurch entgangenen Mietkosten muss der Teichbesitzer als jährliche Entschädigung zahlen.

(OLG München, Urteil v. 21.01.1991, Az.: 17 U 2577/90)

Täglich kräht der Hahn

Wenn der Hahnenschrei die Nerven des Nachbarn zerrüttet, dann kommt es darauf an: So ist nach Ansicht des LG Kleve die Nutztierhaltung in ländlicher Umgebung mit vorwiegender Agrarstruktur in Wohngebieten mit dörflichen Charakter zu dulden. Das schließt dann auch die Haltung von Hühnern mit Hahn ein und so ist dann der Schrei des Hahns unabhängig von der Uhrzeit zu dulden.

(LG Kleve, Urteil v. 17.01.1989, Az.: 6 S 311/88)

Das LG Hildesheim hingegen hat entschieden, dass die Haltung von Hühnern in der unmittelbaren Nachbarschaft, wenn der Hahn regelmäßig in der Viertelstunde acht Mal kräht, eine nicht zu duldende Beeinträchtigung des Nachbarsgrundstückes darstellt. In diesen Fall hat der Halter Maßnahmen zu ergreifen, um die Geräuschemissionen zu verringern bzw. zu verhindern.

(LG Hildesheim, Urteil v. 21.02.1990, Az.: 7 S 541/89)

Der Dauerkläffer

Der Dauerkläffer in Mehrzahl verbunden mit durchgehend nächtlichem Gejaule kann den geduldigsten Nachbarn zum Platzen bringen. Über die Zulässigkeit des Gebells des Menschen besten Freundes gibt es zahlreiche Urteile. Als Faustregel hat das OLG Hamm aufgestellt, dass Hundegebell auf dem Nachbargrundstück nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich und nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen andauern und auch nur innerhalb der Zeitspannen von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr hörbar sein darf. Kurzes Warngebell ist aber auch während der Nachtzeit hinzunehmen.

(OLG Hamm, Urteil v. 11.01.1988, Az.: 22 U 265/87)

Hält sich der Nachbar nicht daran, kann der Betroffene ihn auf Unterlassen verklagen oder auch wegen Lärmbelästigung nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) anzeigen. Für die Verhängung eines Bußgeldes kann es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) München ausreichend sein, wenn das Hundegebell zur Belästigung von mindestens zwei Nachbarn geeignet ist.

(VG München, Urteil v. 21.05.2015, Az.: M 22 K 14.2203)

Lärmprotokoll erstellen

Bei Lärmbelästigungen sollte man Lärmprotokolle führen. Diese sollten Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende und Beschreibung der Lärmstörungen beinhalten. Pauschale Angaben wie „kläfft (oder kräht) den ganzen Tag“ sind ungeeignet. Auch sollten andere betroffene Nachbarn miteinbezogen werden und die Lärmprotokolle mitunterzeichnen. Schließlich sollte der Betroffene den Nachbarn am besten schriftlich per Einschreiben oder Boten abmahnen und frühzeitig einen Rechtsanwalt beauftragen. Dann hat auch eine Klage Aussicht auf Erfolg.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema