Detektivkosten zur Überwachung des ehemaligen Partners im Unterhaltsstreits sind grundsätzlich erstattungsfähig

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Der Kläger musste an seine Ex Frau nachehelichen Unterhalt leisten. Diese hatte ausgeführt, dass sie keine neue Beziehung mehr habe. Die Beziehung hatte sie jedoch heimlich fortgeführt. Der Kläger hatte dann einen Detektiv zur Feststellung beauftragt, ob die Ehefrau eine neue Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB unterhalte und somit der von ihm zu zahlende Unterhalt zu ändern wäre. Hierzu hat der Detektiv die Auto-Fahrten der Frau mit einem heimlich angebrachten GPS-Sender überwacht.

Die Beklagte erkannte letztlich daraufhin den Antrag des Klägers auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht an. Ihr wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, allerdings war strittig, ob zu diesen auch die Detektivkosten gehören.

Prinzipiell bejahte dies der BGH, wenn der Einsatz des Detektivs auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig war und die Kosten nicht unverhältnismäßig sind.

Zu Prozesskostenzählen zählen demnach außer den Kosten für Einleitung und Führung eines Rechtsstreits auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Das ist bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln immer dann der Fall, wenn sie auch zulässigerweise im Rechtsstreit verwertet werden dürfen.

Hier war allerdings der GPS Sender heimlich angebracht worden, somit bestand für dieses Beweismittel ein Verwertungsverbot. Denn die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofil mit Hilfe eines GPS Senders greift in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Das bedeutet allerdings, dass bei einem verwertbaren Beweismittel, wie Aussage des Detektivs, die Kosten grundsätzlich zu ersetzen wären.

BGH, Beschluss v. 15.05.2013 - Az.: XII ZB 107/08


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