Kein KITA Platz für bereits privat betreute Kinder!!!

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Die Eltern hatten einen Antrag auf Betreuung ihrer zweijährigen Tochter in einer städtischen Kindertagesstätte gestellt, dort sollte das Kind acht Stunden täglich betreut sein. Das Kind wird bisher in einer privaten Betreuungseinrichtung betreut.

Die Stadt lehnte den Antrag ab, da alle verfügbaren Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren vergeben waren.

Die Eltern beantragten mittels einer einstweiligen Anordnung, also im Eilverfahren, die Zuweisung des Kita-Platzes mit einer Betreuung von acht Stunden täglich.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte dies mit der Begründung ab, dass das Kind bereits in einer privaten Einrichtung betreut werde, somit ein dringender Fall nicht vorliegt.

Weiter äußerte das Gericht Zweifel,  ob ein Anspruch auf Betreuung über acht Stunden täglich überhaupt besteht.

Nach einem Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht würde nur ein Anspruch auf vier Stunden  täglich bestehen.

Darüber hinaus gehende Zeit müsste individuell beurteilt werden, die Eltern müssten also nachvollziehbare Gründe für eine Vollzeitbetreuung darlegen.

Das können berufliche Gründe sein, rein private Gründe sind dagegen nicht ausreichend. So das VerwG Stuttgart am 22.08.2013 unter AZ: 7 K 2688/13.

Das Gericht geht daher in die richtige Richtung und zeigt deutlich auf, dass ein objektiver Betreuungsbedarf vorrangig zu bewerten ist, also auch Berufstätigen vorrangig ein Platz zur Verfügung gestellt werden muss.

Es ist zu hoffen, dass auch die Städte und Gemeinden dies entsprechend bei ihrer Bedarfsermittlung nun berücksichtigen, und  von unbegründeten historischen Kriterien wie Vorrang von "Geschwisterkindern" selbst bei nicht berufstätigen Eltern endlich abrücken !

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