Deutsche Lichtmiete – Vorläufiges Insolvenzverfahren erneut eröffnet

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Die Turbulenzen bei der Deutsche Lichtmiete Gruppe gehen weiter. Das Amtsgericht Oldenburg hat erneut ein vorläufiges Insolvenzverfahren über die Deutsche Lichtmiete AG eröffnet (Az.: 69 IN 7/72).

Schon Anfang des Jahres war ein vorläufiges Insolvenzverfahren über die Deutsche Lichtmiete eröffnet worden. Nachdem das Unternehmen den Eigenantrag zurückgezogen hatte, wurde das Insolvenzverfahren Ende Februar aufgehoben. Nun ist wieder die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Diesmal hat ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat. Das bedeutet auch, dass nach wie vor ein Insolvenzgrund wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters wird nun prüfen, ob das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wird.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das AG Oldenburg – wie auch nach dem ersten Insolvenzantrag - Rechtsanwalt Rüdiger Weiß bestellt. Er ist also schon mit dem Fall vertraut und muss nicht von vorne anfangen. Ob weitere Insolvenzanträge für die zahlreichen Deutsche Lichtmiete Gesellschaften folgen werden, ist noch nicht absehbar. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hatte über die meisten Gesellschaften hier aber erst kürzlich Vermögensarreste verhängt und die Anleger können ihre Forderungen anmelden.

Die Vorgänge um die Deutsche Lichtmiete werden immer komplexer und unübersichtlicher. Klar ist jedoch, dass die Anleger um ihr Geld fürchten müssen. „Um finanziellen Schaden abzuwenden, sollten sie daher umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten von der Forderungsanmeldung bis zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausschöpfen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In einem ersten Schritt können Anleger jetzt ihre Forderungen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg anmelden. Sollte ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Ansprüche beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Das ist jetzt noch nicht möglich.

Unabhängig davon können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Forderungen können gegen die Unternehmensverantwortlichen oder auch gegen die Anlageberater und Anlagevermittler entstanden sein. Letztere hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. „Sind sie ihren Pflichten nicht nachgekommen, haben sie sich schadenersatzpflichtig gemacht“, so Rechtanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN unterstützt Sie gerne bei der Anmeldung ihrer Forderungen bis zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht


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