DEVK nach wie vor auf Abwegen: Deckungsschutz für Angehörige eines verstorbenen VN wird blockiert

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Sachverhalt:

Die Ehefrau eines verstorbenen Versicherungsnehmers der DEVK macht Ansprüche gegen eine Klinik geltend, mit dem Vorwurf, dass anlässlich dessen Behandlung in der Klinik gravierende ärztliche Versäumnisse passierten, die zum Tode ihres Ehemannes führten. So habe er unter anderem keine adäquate Chemotherapie erhalten, auch seien Aufklärungsfehler begangen worden. Die Rechtsvertreter der Angehörigen wandten sich sodann an den Rechtsschutzversicherer des Verstorbenen, die DEVK und erbaten mittels umfangreicher Darlegungen und Übermittlung sämtlicher Behandlungsdokumentationen den Deckungsschutz für das Vorgehen gegen die Klinik. 

Die DEVK verwies indes darauf, sie könne hinreichende Erfolgsaussichten eines Vorgehens nicht prüfen und stellte darüber hinaus klar, dass ein Versicherer diejenigen Auskünfte verlangen dürfe, die er für notwendig halte. Eine Zusage werde daher nicht erteilt.

Unabhängig davon, dass es in einem derart tragischen Fall, in dem einer ihrer eigenen Kunden zu Tode kommt, die DEVK den Angehörigen anstatt unter die Arme zu helfen, auch noch jegliche Steine in den Weg setzt, bevor sie ihren vertragsrechtlichen Pflichten zur Abdeckung nachkommen will, sind die Regulierungsverzögerungsversuche dieses Versicherers auch rechtlich von Relevanz. Die DEVK ist bundesweit der wohl einzige Versicherer, der sich vor einer Deckungszusage in einer Arzthaftungsangelegenheit sämtliche Behandlungsunterlagen, auch der Vor- und Nachbehandler vorlegen lässt, um sodann ihre eigene Sachbearbeiter prüfen zu lassen, welche konkreten Fehler denn nun zu welchem konkreten Schaden geführt hätten. Auch in dieser Sache ist es nicht anders: Anstatt die Prüfung der fachmedizinischen Details qualifizierten medizinischen Fachgutachtern und Gerichten zu überlassen, wissen es die DEVK - Sachbearbeiter offenbar viel besser. Diese Handhabung nennt man eine "vorweggenommene Beweiswürdigung", die einer Rechtsschutzversicherung nicht zusteht.

Jedenfalls macht es da schon die schädigende Klinik wesentlich seriöser, denn diese antwortet, mit den Vorwürfen der Fehlbehandlung konfrontiert unverzüglich ohne weitere Korrespondenz explizit: "Es besteht dem Grunde nach Regulierungsbereitschaft". 

Es ist bedauerlich, wenn ein Versicherer in Angelegenheiten, in denen sogar die eigenen Kunden lediglich die ihr zustehenden vertraglichen Rechte einfordern und angesichts des Todes eines Angehörigen wirklich andere Probleme haben, als sich mit der eigenen Rechtsschutzversicherung auch noch auseinandersetzen zu müssen, nicht seriös, zügig und angemessen reguliert. Wird die DEVK sodann auf Deckung verklagt, zieht sie gerne auch noch in die Berufung, zur "Freude" ihrer Kunden und Kundinnen, so Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.



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