Dezemberhilfe kann ab sofort durch Rechtsanwalt beantragt werden!

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Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. 

Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten November- und Dezemberhilfe

Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

 Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden. 

Anträge auf Novemberhilfe können seit dem 25.11.2020 bis zum 31.01.2021 gestellt werden.

Anträge auf Dezemberhilfe können ab sofort bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

(Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)


Gerne überprüfen wir, die Kanzlei Grigat & Krüger, Ihre Antragsberechtigung kostenlos und unverbindlich. Sofern Sie sich für die November- und/oder Dezemberhilfe qualifizieren und sich entscheiden, den Antrag über uns stellen zu lassen, werden wir dies für Sie gerne in enger Abstimmung mit Ihnen tun (www.novemberhilfe-beantragen.de und www.dezemberhilfe-beantragen.de).

Foto(s): Rechtsanwalt Gunnar Krüger

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