DFB stellt Hansi Flick frei: Was sagt das Arbeitsrecht dazu?

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Auch eine Fußballkarriere kann arbeitsrechtlich eingeordnet werden.

DFB stellt Flick frei

Der DFB stellte den Bundestrainer Hansi Flick am 10. September frei. Der Grund: anhaltende Erfolglosigkeit. Die Niederlage im Testspiel gegen Japan brachte das Fass zum Überlaufen. Bis August galt er als der Fußball-Nationaltrainer mit dem weltweit höchsten Jahresgehalt. Flick verdient rund 6,5 Millionen Euro. Gleichzeitig gilt er aber als einer der schlechtesten Bundestrainer. Neben all dem Sportsgeist: Wie ist die Situation arbeitsrechtlich einzuordnen?


Arbeitsvertrag liegt auf Eis

Ein wichtiger arbeitsrechtlicher Aspekt ist, dass der DFB Flick derzeit lediglich freigestellt und nicht gekündigt hat. Das bedeutet: Der DFB hat ihn zwar von seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben entbunden, aber sein Arbeitsvertrag läuft aktuell dennoch weiter. Da Flick einen befristeten Arbeitsvertrag hat, endet dieser automatisch, sofern er sich mit dem DFB nicht anderweitig einigt.


Allerdings hat er trotzdem keine Befugnis mehr, bei Länderspielen auf der Trainerbank zu sitzen. Auch ist es ihm nicht mehr gestattet, den Titel „Bundestrainer“ zu führen. Arbeitsrechtlich gilt der DFB jedoch weiterhin als sein Arbeitgeber. Flick hat außerdem weiterhin Anspruch auf sein volles Gehalt. Bei 6,5 Millionen Jahresgehalt sind das monatlich rund 540.000 Euro.


Arbeitsrechtliche Einordung des Falls

Da stellt sich doch die Frage, warum Flick weiterhin so ein horrendes Gehalt bekommt und ihn der DFB nicht einfach kündigt. Flick gilt im Arbeitsrecht als normaler Arbeitnehmer. Das heißt: Bei ihm greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Arbeitsrechtlich kommen keine zulässigen Gründe für eine Kündigung infrage. Auch die Tatsache, dass er die Mannschaft erfolglos trainierte, rechtfertigt keine Kündigung.


Für beide Vertragsparteien gibt es nun also einerseits die Möglichkeit, den Vertrag auslaufen zu lassen. Bis dahin ist jedoch der DFB verpflichtet, Flick zu entlohnen. Auch Flick hat in der Zeit kaum Möglichkeiten, woanders wieder als Trainer Fuß zu fassen. Andererseits besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einem Auflösungsvertrag aufzuheben. Es ist anzunehmen, dass Flick dann eine hohe Abfindung verlangt. Ob er sich mit dem DFB einigt, bleibt derzeit noch offen.



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Stichworte: Arbeitsrecht, Kündigung, Auflösungsvertrag, Aufhebungsvertrag; Kündigungsschutz, Arbeitnehmer, Abfindung

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