Die 10-Jahresfrist bei einer Schenkung - OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.09.2020 - 5 U 50/19

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit einem äußert praxisrelevanten Fall hatte sich das OLG Zweibrücken zu befassen.

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen und somit die spätere Erbmasse verringert, werden im Rahmen einer Pflichtteilsberechnung diese Schenkungen mit 10 % des Wertes des verschenkten Gegenstandes pro Jahr wertmindernd berücksichtigt. Bei Grundstücken beginnt die 10-Jahresfrist nicht vor Umschreibung des Grundbuchs zu Gunsten des Beschenkten.

Fraglich war im vorliegenden Fall jedoch der Beginn dieser 10-Jahresfrist, da sich der Erblasser im Rahmen des notariellen Schenkungsvertrages gleich mehrere Rechte vorbehielt (Wohnrecht, Rückübertragungsverpflichtung und Nutzungsrecht).

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass das Wohn- und Rückforderungsrecht dem Beginn der besagten Frist nicht entgegenstehe. Nach Ansicht des Senats sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Schenkerin lediglich das Nutzungsrecht ausschließlich an der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung vorbehalten hatte und der Beschenkte somit rechtlich und tatsächlich in der Lage sei über die restliche Immobilie frei zu verfügen. 

Nach Ansicht des Senats stehe auch das vorbehaltene Rückforderungsrecht dem Fristbeginn nicht entgegen. Hier stellten die Richter darauf ab, dass die Ausübung des Rückforderungsrechtes nicht alleinig vom Willen des Erblassers/Schenkers abhinge, sondern es noch eines Zutuns des Beschenkten bedürfe. 

Anmerkung: In aller Regel werden solche Rückforderungsrechte für den Fall der Verarmung des Beschenkten oder dessen Insolvenz bestellt. 

Diese Entscheidung ist konsequent:

Der Vollerwerb des Beschenkten ist mit dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch vollzogen. Mit diesem grundbuchrechtlichen Akt ist die verschenkte Immobilie der Erbmasse entzogen. Es wäre eine Aushöhlung der Entscheidungsfreiheit des Erblassers, wenn man lediglich auf Grund vorbehaltener Rechte des Erblassers den Beginn der wertmäßigen Abschmelzung in der vorstehenden Konstellation verneinen wollte. 

Die Entscheidung führt jedoch für die Pflichtteilsberechtigten dazu, dass diesen nach Ablauf der 10-Jahresfrist keinerlei Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen der Schenkung mehr zustehen. 

Lassen Sie sich in jedem Fall bei der Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen anwaltlich beraten. Gerne stehe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche zur Verfügung.


Marc Barnewitz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Barnewitz

Beiträge zum Thema