Die Aschewolke als schwarzes Schäfchen …
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[image]Das Amtsgericht (AG) Köln entschied, dass der Passagier einer Fluggesellschaft bei Flugannullierung wegen schlechter Witterung aufgrund eines Vulkanausbruchs (Aschewolke) keinen Anspruch auf Schadensersatzzahlungen hat, der über die Rückzahlung des Flugticketpreises hinausgeht.
Der Kläger hatte einen Flug gebucht, der aufgrund der Sperrung des Luftraums wegen der durch einen Vulkanausbruch ausgelösten Aschewolke annulliert worden war. Er verlangte deshalb von der Fluggesellschaft die Kosten für das Ticket nebst einer Ausgleichszahlung zurück.
Die Fluggesellschaft erstattete die Ticketkosten, doch bzgl. der Ausgleichszahlung hatte der Kläger auch vor Gericht keinen Erfolg.
Zwar bestehe bei Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung Anspruch auf vollständige Erstattung der Ticketkosten. Ausgleichszahlungen seien jedoch nur dann zu leisten, wenn die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückging, und sie sich hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Dabei kommt es lediglich auf den Zeitpunkt an, zu dem sich die Fluggesellschaft zur Flugannullierung entscheidet: Liegen zu diesem Zeitpunkt Witterungsbedingungen vor, die den Flug unmöglich machen oder die Flugsicherheit enorm beeinträchtigen, und besteht die Möglichkeit, dass es bis zur geplanten Abflugzeit so bleibt, liegen außergewöhnliche Umstände vor, die das Streichen des Fluges rechtfertigen. Die Annullierung hätte nur vermieden werden können, wenn bis zum Abflugtag abgewartet oder der Flug nach Wiederöffnung des Luftraums als sogenannter Sichtflug durchgeführt worden wäre. Wegen der Kurzfristigkeit bzw. des hohen Sicherheitsrisikos sei das weder den Passagieren noch der Fluggesellschaft zumutbar gewesen.
(AG Köln, Urteil v. 18.05.2011, Az.: 132 C 314/10)
(HEI)
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