Die Ausschlagung der Erbschaft bei Überschuldung des Erben

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Erbe wird sich die Ausschlagung einer Erbschaft in der Regel dann überlegen, wenn er davon ausgehen darf, dass der Nachlass überschuldet ist. Überschuldung tritt u.a. dann ein, wenn der Erblasser hohe Verbindlichkeiten hatte, die den Wert des Nachlasses übersteigen. Allerdings kann der Nachlass für den Erben auch dann unattraktiv sein, wenn er mit hohen Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen von Kindern oder Ehegatten belastet ist.

Allerdings kann die Erbausschlagung auch als Instrument zu Nachlassgestaltung eingesetzt werden. Die Erbausschlagung ist nicht selten das richtige Mittel der Wahl, wenn der Erblasser beim testieren noch nicht wissen konnte, dass der von ihm eingesetzte Erbe beim Erbfall überschuldet sein wird.

Wenn der Erbe selbst überschuldet ist, kann es sinnvoll sein, dass dieser die Erbschaft ausschlägt, um dem nächstberufenen Erben die Gelegenheit zu geben, in den Genuss des Nachlasses zukommen.

So kann der Erbe beispielsweise hoch verschuldet sein und hat evtl. eine eidesstattliche Versicherung bei Gericht abgegeben. Er hat somit eine Vielzahl von Gläubigern, die versuchen werden, die Zwangsvollstreckung in Vermögen zu betreiben, sobald Vermögen beim Erben anfällt. Und der Erhalt einer werthaltigen Erbschaft würde der Befriedigung der Gläubiger dienen.

Nun hat der überschuldete Erbe aber ein Kind, das als gesetzlicher Erbe bei seiner eigenen Ausschlagung der nächstberufene Erbe wäre. Der überschuldete Erbe kann form- und fristgerecht die Erbschaft ausschlagen. Sein Kind tritt dann die Erbschaft an und erhält den Nachlass. Wenn wir davon ausgehen, dass das Kind mit den Schulden des Vaters nichts zu tun und keine eigenen Gläubiger hat, erhält es den Nachlass ungeschmälert.

Solche Konstrukte der nachträglichen Nachlassgestaltung sollten gut überlegt sein. In jedem Falle muss der Erbe gesondert prüfen, wer der nächstberufene Erbe sein wird, wenn er ausschlägt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Simone Huckert

Beiträge zum Thema