Die Außen-GbR und die Innen-GbR nach MoPEG: ​Worin liegt der Unterschied und ​welche ​Rechtsfolgen ergeben sich hieraus?

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Die geänderten GbR-Regelungen und GbR-Strukturen nach MoPEG

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der grundlegenden Gesellschaftsformen im deutschen Recht, die durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks entsteht. Sie ist quasi die "Urgesellschaftsform" nach BGB.

Mit dem Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurden wesentliche Änderungen im Bereich der Personengesellschaften eingeführt. Insbesondere die Regelungen zur GbR wurden grundlegend überarbeitet.

Eine der zentralen Neuerungen ist die Unterscheidung zwischen der nicht-rechtsfähigen Innen-GbR und der rechtsfähigen Außen-GbR. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsfähigkeit, die Teilnahme am Rechtsverkehr und die Eintragungsmöglichkeiten der Gesellschaften.


Die Außen-GbR und die Innen-GbR oder die rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR nach MoPEG

Die Entstehung einer GbR erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Die Art der GbR hängt vom Willen der Gesellschafter ab, ob sie am Rechtsverkehr teilnehmen möchten (Außen-GbR) oder nicht (Innen-GbR).

a. Außen-GbR

Eine Außen-GbR ist eine rechtsfähige GbR. Sie tritt nach außen hin in Erscheinung, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und ist im Rechtsverkehr aktiv. 

Das wesentliche Merkmal einer Außen-GbR ist der gemeinsame Wille aller Gesellschafter, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Dies wird in § 705 BGB neu geregelt. 

Eine wichtige neue rechtliche Vermutung hierfür findet sich in § 705 Abs. 3 BGB: Wenn der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist, wird vermutet, dass die Gesellschaft eine rechtsfähige Außen-GbR ist.

b. Innen-GbR

Eine Innen-GbR ist nicht rechtsfähig und beschränkt sich auf das Innenverhältnis der Gesellschafter. Sie dient der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses unter den Gesellschaftern und tritt nicht nach außen in Erscheinung. Die Innen-GbR ist in § 705 Abs. 2 BGB definiert. Sie wird typischerweise für interne Zwecke, wie beispielsweise temporäre Projekte oder private Vereinbarungen, genutzt.


Rechtsfolgen und rechtliche Unterscheidung zwischen Außen-GbR und Innen-GbR

Die Rechtsfolgen einer Außen-GbR und einer Innen-GbR unterscheiden sich erheblich:

a. Rechtsfolgen der Außen-GbR

  • Rechtsfähigkeit: Die Außen-GbR ist nach MoPEG "voll" rechtsfähig. Sie kann als juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen, was bedeutet, dass sie als eigene Rechtsperson Verträge abschließen, Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.

  • Haftung: Die Gesellschafter einer Außen-GbR haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 721 BGB). Dies bedeutet, dass Gläubiger sich an jeden Gesellschafter für die gesamte Schuld wenden können, unabhängig vom internen Verhältnis der Gesellschafter zueinander.

  • Geschäftsführung und Vertretung: In einer Außen-GbR sind die Gesellschafter grundsätzlich zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor.

  • Prozessfähigkeit: Als rechtsfähige Gesellschaft kann die Außen-GbR vor Gericht klagen und verklagt werden.

b. Rechtsfolgen der Innen-GbR

  • Keine Rechtsfähigkeit: Die Innen-GbR besitzt keine Rechtsfähigkeit und kann daher nicht als eigenständige juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen. Rechtsgeschäfte werden im Namen der einzelnen Gesellschafter abgewickelt.

  • Interne Haftungsverhältnisse: Bei der Innen-GbR bestehen die Rechtsbeziehungen und Verpflichtungen ausschließlich zwischen den Gesellschaftern. Die Haftung für Verbindlichkeiten ist intern geregelt, wobei die Gesellschafter im Verhältnis zueinander für Verbindlichkeiten aufkommen.

  • Beschränkte Geschäftsführung und Vertretung: Die Geschäftsführung und Vertretung ist bei der Innen-GbR auf das Innenverhältnis beschränkt. Nach außen hin treten die Gesellschafter als Einzelpersonen auf.

  • Keine Prozessfähigkeit: Da die Innen-GbR nicht als eigenständige juristische Person agiert, kann sie nicht selbstständig vor Gericht klagen oder verklagt werden. Rechtliche Auseinandersetzungen betreffen die Gesellschafter als Einzelpersonen.


Beispiele für die unterschiedlichen Gesell-schaftsformen einer Außen-GbR und einer Innen-GbR

Beispiele für eine Außen-GbR

Eine Außen-GbR tritt nach außen auf und ist rechtsfähig. Sie kann am Rechtsverkehr teilnehmen, Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Hier sind fünf Beispiele für eine Außen-GbR:

  1. Immobilienbesitzgemeinschaft: Eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Immobilie erwerben und diese zum Beispiel vermieten. Die GbR ist im Grundbuch eingetragen und tritt als Eigentümerin der Immobilie auf.
  2. Anwaltssozietät: Mehrere Anwälte, die sich zusammenschließen, um unter gemeinsamem Namen Rechtsberatung anzubieten. Die GbR tritt nach außen auf, indem sie Verträge mit Mandanten abschließt und Rechnungen stellt.
  3. Arztpraxisgemeinschaft: Ärzte, die gemeinsam eine Praxis betreiben. Sie teilen sich Räumlichkeiten, Personal und medizinische Geräte. Die GbR schließt Verträge mit Patienten, Lieferanten und Dienstleistern.
  4. Bauherrengemeinschaft: Personen, die sich zusammenschließen, um gemeinsam ein Bauvorhaben zu realisieren. Die GbR tritt als Bauherr auf, schließt Verträge mit Architekten, Handwerkern und Baufirmen.
  5. Werbeagentur: Mehrere Personen gründen gemeinsam eine Werbeagentur. Die GbR tritt nach außen auf, indem sie Verträge mit Kunden, Medienunternehmen und Druckereien abschließt.

Beispiele für eine Innen-GbR

Eine Innen-GbR tritt nach außen nicht in Erscheinung und dient ausschließlich der Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern. Hier sind fünf Beispiele für eine Innen-GbR:

  1. Stille Gesellschaft: Ein Investor beteiligt sich finanziell an einem Unternehmen, ohne nach außen als Gesellschafter aufzutreten. Die Geschäfte werden im Namen des Unternehmers geführt.
  2. Einkaufsgemeinschaft: Mehrere Unternehmen schließen sich zusammen, um gemeinsam Waren einzukaufen und so bessere Konditionen zu erhalten. Nach außen tritt jedoch jedes Unternehmen individuell auf.
  3. Bürogemeinschaft von Freiberuflern: Freiberufler teilen sich Büroräume und Infrastruktur, bleiben aber in ihrer Tätigkeit und gegenüber Kunden selbstständig. Es findet kein gemeinsamer Auftritt nach außen statt.
  4. Interessengemeinschaft: Eine Gruppe von Personen bildet eine Interessengemeinschaft, um gemeinsame Ziele zu verfolgen, ohne dass diese Gemeinschaft nach außen in Erscheinung tritt oder Verträge abschließt.
  5. Gewinnpoolung: Unternehmen vereinbaren eine Gewinnpoolung, um Risiken zu teilen und Gewinne gemeinsam zu nutzen, ohne dass diese Vereinbarung nach außen hin sichtbar wird.


Fazit

Das MoPeG bringt eine klare gesetzliche Unterscheidung zwischen Innen- und Außen-GbR mit sich und stärkt die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR durch die Möglichkeit der Eintragung im neu geschaffenen Gesellschaftsregister. 

Diese Unterscheidung erfordert eine sorgfältige Prüfung bestehender und neu zu gründender Gesellschaften, um die jeweiligen Vorteile und rechtlichen Rahmenbedingungen optimal zu nutzen.

Zudem soll durch den Gesetz klar der Außen-GbR der "Vorzug" gegeben werden, was die gewünschte und privilegierte Gesellschaftsform als GbR abbilden soll.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub generiert über Midjourney

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