Worin liegt der Unterschied zwischen einer körperschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen Organschaft?

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Die körperschaftsteuerliche und die gewerbesteuerliche Organschaft sind zwei verschiedene Formen der Organschaft im deutschen Steuerrecht. 

Beide Formen haben gemeinsame Grundvoraussetzungen, darunter eine finanzielle Eingliederung und einen Gewinnabführungsvertrag (GAV). 

Trotz dieser gemeinsamen Grundvoraussetzungen gibt es einige Unterschiede und Besonderheiten, die beachtet werden müssen.

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bezieht sich auf die Situation, in der eine Kapitalgesellschaft (die Organgesellschaft) finanziell in ein anderes Unternehmen (den Organträger) eingegliedert ist und durch einen Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich verpflichtet ist, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. In steuerrechtlicher Hinsicht wird das gesamte körperschaftsteuerliche Einkommen der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt.

Die gewerbesteuerliche Organschaft hingegen hat einige Besonderheiten. Eine davon ist die sogenannte Betriebsstättenfiktion, nach der die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gilt. Trotz dieser Fiktion bleiben Organgesellschaft und Organträger jedoch steuerrechtlich selbstständige Gesellschaften, was bedeutet, dass getrennte Gewerbesteuererklärungen erforderlich sind. 

Die Gewerbeerträge für die Organgesellschaft und für den Organträger werden jeweils getrennt ermittelt und erst in einem zweiten Schritt auf Ebene des Organträgers zusammengezählt.

Ein weiterer Unterschied besteht in der Behandlung von Dividenden. 

Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft sind Einnahmen aus Dividenden der Organgesellschaft in deren körperschaftsteuerlichen Einkommen enthalten. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft erfolgt jedoch eine Kürzung der Dividende, sofern die Voraussetzungen einer sogenannten Schachtelbeteiligung erfüllt sind.

Seit 2017 gibt es eine gesetzliche Neuregelung in § 7a GewStG, die besagt, dass auf Ebene der Organgesellschaft die sogenannte Nettomethode anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrags der Organgesellschaft die enthaltene Dividende gekürzt wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl die körperschaftsteuerliche als auch die gewerbesteuerliche Organschaft ihre spezifischen Voraussetzungen und Besonderheiten haben, die bei der Anwendung und Interpretation der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden müssen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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