Die Auswirkungen von Corona auf das Unterhaltsrecht

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Für viele Bürger hat das Coronavirus weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen durch Einkommenseinbußen wegen Kurzarbeit oder der Absicherung der Kinderbetreuung. Betroffene Unterhaltspflichtige fragen sich nun vielleicht, ob diese Einkommenseinbußen auch Auswirkungen auf Unterhaltsverpflichtungen haben können. 

Hierbei ist vieles noch ungeklärt. 

Grundsätzlich führen kurz andauernde, unverschuldete Änderungen in den Einkommensverhältnissen, beispielsweise durch Erkrankung des Unterhaltspflichtigen und dem damit verbundenen Bezug von Krankengeld, nicht zu einer Anpassung der Unterhaltsbeträge. Bestehen diese Einkommenseinbußen jedoch über eine längere Zeit, ist auch der Unterhalt hierauf anzupassen. 

Bei der Beurteilung, ob die Corona-Krise unterhaltsrechtliche Auswirkungen haben wird, wird es maßgeblich darauf ankommen, wie lange die Einschränkungen noch bestehen. 

Im Falle von Trennungsunterhalt dürften massive Einkommenseinbußen schon nach kurzer Zeit zu berücksichtigen sein, da der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich an den Veränderungen der ehelichen Lebensverhältnisse während der Trennungszeit teilnimmt. 

Für den Kindesunterhalt gelten im Vergleich zum Trennungsunterhalt strengere Regelungen. Der Unterhaltsverpflichtete unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und muss damit wenigstens den Mindestunterhalt des Kindes sicherstellen. Im Normalfall ist der Unterhaltsverpflichtete daher gehalten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, die ihm die Sicherstellung des Mindestunterhalts ermöglicht. Es ist fraglich, ob diese strengen Maßstäbe in der aktuellen Krisensituation zum Tragen kommen können. 

Die Frage ist, ob Beschäftigungsmöglichkeiten mit entsprechendem Einkommen bestehen, wird derzeit vielfach nicht ohne Probleme beantwortet werden können. Es spricht vieles dafür, dass die geltenden Maßstäbe in der jetzigen Situation – mit der Folge der Unterhaltsanpassung im Falle von Einkommenseinbußen – anzupassen sind.


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