Wirksamkeit von Aufhebungsvereinbarungen

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Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation sind Arbeitgeber unter Umständen gezwungen, Arbeitsplätze abzubauen. Neben Kündigungen wird dabei auch oft auf Aufhebungsvereinbarungen zurückgegriffen. Mit einer solchen Vereinbarung, oft auch Aufhebungsvertrag genannt, kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, zu jedem beliebigen Zeitpunkt und in der Regel unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner beendet werden. Nicht selten bereut ein Vertragspartner im Nachgang den Vertragsschluss. Dieser sucht dann nach Lösungen um sich von dem unliebsamen Vertragswerk zu lösen. Die Vereinbarung wird dann häufig wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten oder die Zustimmung zum Vertragsschluss widerrufen.

Die Aufhebungsvereinbarung ist nichtig, wenn eine Willenserklärung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wurde. Dies ist jedoch eher selten der Fall. Ein Anfechtungsgrund erfordert die Erregung eines Irrtums, eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung durch den Vertragspartner. Solche Umstände sind ebenfalls selten und darüber hinaus schwer beweisbar. Bereits höchstrichterlich wurde entschieden, dass nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags kein Widerrufsrecht gegeben ist. Ein Aufhebungsvertrag kann darum auch dann nicht widerrufen werden, wenn er zum Beispiel in der Wohnung eines Arbeitnehmers geschlossen worden ist. Aufhebungsvereinbarung können also auch außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossen werden.

Unwirksam kann der Vertrag aber auch wegen Nichtbeachtung des Gebots fairen Verhandelns sein. Im Rahmen der Verhandlung bedarf es einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite. Eine solche ist nicht gegeben, wenn die Verhandlungssituation herbeigeführt und ausgenutzt wurde. Das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness muss im Vorfeld des Vertragsschlusses beachtet werden. Eine unfaire Verhandlungssituation liegt u.a. dann vor, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Dies kann durch die Schaffung besonders unangenehmer Rahmenbedingungen, die erheblich ablenken oder sogar den Fluchtinstinkt wecken, geschehen.

Eine solch unzulässige Situation ist u.a. gegeben bei Ausnutzung einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychischen Schwäche, bei Ausnutzung unzureichender Sprachkenntnisse oder bei Nutzung eines Überraschungsmoments (Überrumpelung). Die Vertragsverhandlungen dürfen damit nicht zu einer ungewöhnlichen Zeit oder an einem ungewöhnlichen Ort stattfinden. Nach Auffassung der Bundesrichter sollen jedoch die Nichtgewährung einer Bedenkzeit, die Nichteinräumung eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts oder auch die Nichtankündigung des Unterbreitens einer Aufhebungsvereinbarung nicht ausreichen, um eine Vertragsaufhebung zu erreichen.

Im Ergebnis bedeutet dies für Aufhebungsvereinbarungen, dass diese nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers abgeschlossen werden sollten, sondern an Orten, wo typischerweise solche Vereinbarungen getroffen werden. Auch sollte eine der Vertragsparteien nicht "überrumpelt" werden.


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