Corona und die Auswirkungen auf das Umgangsrecht

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Mit der vom Freistaat Sachsen erlassenen Allgemeinverfügung, die das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftige Gründe untersagt, stellt sich für viele Eltern die Frage, welche Auswirkungen dies auf das Umgangsrecht hat. Hierbei ist zu differenzieren:

Ist der Umgangsberechtigte an Covid19 erkrankt oder steht unter amtlicher Quarantäne, ist der andere Elternteil berechtigt, den Umgang zu verweigern, um eine Ansteckung des Kindes und Verbreitung der Infektion zu vermeiden. Die Verweigerung des Umgangs ist in diesem Fall hinreichend begründet, sodass gerichtliche Zwangsmittel nicht zu befürchten sind. Genauso verhält es sich im Übrigen in den Fällen, in denen das Kind selbst an Covid19 erkrankt ist.

Die Umgangsverweigerung ist auch dann berechtigt, wenn sich der Umgangsberechtigte nicht an die Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote hält und damit das Kind und andere gefährdet.

Nicht eindeutig kann die Lage für freiwillige Quarantänen beurteilt werden. Können diese mit hinreichenden Risiken für das Kind oder Dritte begründet werden, dürfte ein hinreichender Verhinderungsgrund für den Umgang vorliegen. Wird die Quarantäne hingegen nur vorgeschoben, um den Umgang nicht durchführen zu müssen, liegt eine vorwerfbare Umgangsvereitelung vor, die gerichtliche Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen kann.

Bestehen aufseiten des Umgangsberechtigten keine konkreten Ansteckungsgefahren oder unmittelbare Kontakte zu Risikogruppen, kann der Umgang nicht verweigert werden. Bei unbegründeter Verweigerung riskiert der verweigernde Elternteil ggf. gerichtliche Zwangsmaßnahmen.

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt und zur Gesamtproblematik bislang keine gerichtlichen Entscheidungen vorliegen. Eltern ist dringend anzuraten, das Gespräch miteinander zu suchen, um angemessene Lösungen – bspw. durch Nachholung von Umgangsterminen – zu finden. 


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