Die Banalität des Standardklingeltons

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Das Gericht der Europäischen Union urteilt, dass Standardklingeltöne als Unionsmarke nicht eintragungsfähig sind.

Ein Standardklingelton, der lediglich eine einzige Note wiederholt, ist ohne jede Unterscheidungskraft oder Wiedererkennungswert für den Verbraucher, so die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuG). Er könne daher nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

Ein Traum aus Gis

Kläger war ein Unternehmen im Bereich der Telekommunikation aus Brasilien. Es hatte eine Eintragung als Unionsmarke bei der hierfür zuständigen Stelle der Europäischen Union, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz: EUIPO), beantragt. Als dieses eine Eintragung verweigerte, klagte das Unternehmen vor dem EuG.

Es verwendet eine Tonfolge, bestehend aus einer zweifachen Wiederholung der Note Gis, als Erkennungszeichen im Fernsehen, im Internet und im Rahmen seiner elektronischen Applikationen.

Europäisches Markenrecht

Die Richter erteilten der Klage des Unternehmens eine eindeutige Absage. Der Ton sei lediglich ein banaler und allgemein üblicher Klingelton.

Zur Eintragung als Unionsmarke müsste er für den Verbraucher einen Wiedererkennungswert haben. So müsste beim Abspielen der Tonfolge die Möglichkeit gegeben sein, dass der Kunde die Melodie mit der Marke oder dem Unternehmen automatisch verbindet. Dies sei aber nur bei hinreichender Unterscheidungskraft gegeben, so das Gericht.

Charakter eines Standarttons

Eine zweimalige Wiederholung desselben Tones gewährleiste einen solchen Wiedererkennungswert aber nicht. Die Richter des EuG bestätigten die Entscheidung des EUIPO und versagten dem klagenden Unternehmen die Eintragung des Klingeltons als Unionsmarke.


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