Die Bedeutung der Prokura für Unternehmen: Was Sie über die Erteilung, Rechtswirkung und Erlöschung wissen müssen.

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1. Die Prokura – Definition und Bedeutung

Der Begriff Prokura leitet sich vom lateinischen Wort „procurare“ ab, was so viel bedeutet wie „auftragen“ oder „verantwortlich machen“. Ursprünglich gab es in Deutschland keine allgemeingültige Definition des Begriffs Prokura, weshalb diese Begrifflichkeit erst über die Jahre die aktuelle Kontur erhielt. 

Heute ist die Prokura in den §§ 48 ff. HGB gesetzlich verankert.

Die Prokura ist eine besondere Art der Vertretungsmacht und kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts (Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

Die bevollmächtigte Person wird als Prokurist oder Prokuristin bezeichnet.

Ganz einfach erklärt ist Prokura die Ermächtigung eines Mitarbeiters, rechtsverbindliche Handlungen im Namen der Firma vorzunehmen (und auch hierfür ein Stück weit in der Verantwortung zu sein bzw. einstehen zu müssen).


2. Erteilung einer Prokura

Die Erteilung einer Prokura an eine Person erfolgt normalerweise schriftlich “durch den Kaufmann” (Inhaber) persönlich. 

Bei Handelsgesellschaften erteilt deren gesetzlicher Vertreter die Prokura. Eine Prokura kann nur durch ausdrückliche Erklärung des Geschäftsinhabers erfolgen.

Es kann Einzelprokura oder Gesamtprokura (= “Gesamtvertretungsbefugnis”) erteilt werden.

Die Eintragung im Handelsregister ist nach § 53 HGB vorgeschrieben, aber  keine Wirksamkeitsvoraussetzung (lediglich deklaratorisch). Das heißt die Prokura ist selbst dann wirksam, wenn keine Eintragung stattgefunden hat. Hier können jedoch sodann Aspekte der Rechtsscheinhaftung zum tragen kommen.


3. Rechtswirkung und Umfang der Prokura

Gemäß § 49 Abs. 1 HGB ist der Prokurist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die einem Kaufmann persönlich zugewiesen sind (sog. Prinzipalgeschäfte), Grundstücksgeschäfte nach § 49 Abs. 2 HGB und Grundlagengeschäfte (z. B. Geschäftsaufgabe).

Eine Beschränkung der Prokura im Außenverhältnis ist gemäß § 50 Abs. 1 HGB nicht möglich. D. h. die Prokura ist nicht ggü. Dritten “begrenzbar”.


4. Erlöschen der Prokura

Für das Erlöschen einer erteilten Prokura gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Widerruf der Prokura nach § 52 Abs. 1 HGB durch den Geschäftsinhaber/Kaufmann. Ein Widerruf ist jederzeit und ohne Vorliegen eines besonderen Grundes möglich;
  • durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Prokuristen;
  • durch Tod des Prokuristen (nicht durch Tod des Prinzipals!);
  • durch Verlust der Kaufmannseigenschaft des Prinzipals.

Der Geschäftsinhaber hat das Erlöschen der Prokura zum Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 2 HGB).

Auch die Mitteilung des Erlöschens ggü. dem Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten rund um das Thema "Prokura" zur Verfügung.


Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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