Die Besteuerung von Renten wird nur noch vorläufig festgesetzt

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Mit Schreiben vom 13.08.2021 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den Ländern verfügt, dass Steuerbescheide, deren Gegenstand unter anderem die Besteuerung von Leibrenten enthält, für die Veranlagungsjahre 2005 bis in die Präsenz nunmehr mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden müssen. Grund dafür sind ausstehende Urteile des Bundesverfassungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der aktuellen Rechtslage der Rentenbesteuerung.

Die Verfahren vor dem Bundesfinanzhof…

Ursprünglich haben zwei Rentner vor den Finanzgerichten gegen die angebliche doppelte Besteuerung ihrer Renten geklagt, die aufgrund der aktuellen Gesetzeslage unvermeidbar sei. Der Rechtsstreit zog sich bis zum Bundesfinanzhof, wo beide Rentner im Mai dieses Jahres verloren haben. Der Bundesfinanzhof urteilte drastisch vereinfacht, dass das Einkommensteuergesetz in seiner aktuellen Fassung nicht gegen das Grundgesetz verstößt und dass die Besteuerungslage von Renten zumindest aktuell hinzunehmen ist. Dieses wegweisende Urteil in doppelter Ausführung hatte grundlegende Bedeutung für eine Vielzahl von Rentnern im ganzen Bundesgebiet.

… und wie es weitergeht

Beide Rentner haben gegen die jeweils sie betreffenden BFH-Urteile die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt – sie verfolgen ihre rechtlichen Interessen nun also vor dem höchsten Gericht in der Bundesrepublik weiter. Das Verfahren dürfte sich noch jahrelang hinziehen – dies ist auch der Grund, warum das BMF nun verfügt hat, dass Steuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2005 mit diesem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen sind. Je nach Ausgang des Verfahrens können die Finanzämter ihre ergangenen Entscheidungen dadurch also auch nachträglich noch anpassen.  

Unser Rechtstipp lautet: Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dürfte noch Jahre andauern, weswegen die Steuerfestsetzung für Rentenbesteuerungen für einige Zeit nur vorläufig erfolgen wird. Es lohnt sich trotzdem, bereits vor Festsetzung im Einspruchsverfahren die Zwangsruhe zu beantragen, um den Ausgang der Verfahren abzuwarten.

Zu dem Thema Besteuerung von Renten sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.


RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.
Steuerberater und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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